Wenn Betriebsvermögen mit Gewinn veräußert wird, ist zwangsläufig
auch immer der Fiskus zur Stelle.
Die stillen Reserven, die durch
den Verkauf von Betriebsvermögen gewinnerhöhend aufgedeckt werden,
führen in der Regel zu hohen
Steuerbelastungen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn betrieblicher Grundbesitz
veräußert wird, denn gerade Grund und Boden hat seit der letzten
Währungsreform einen hohen Wertzuwachs erfahren.
Vor der
sofortigen Steuerbelastung retten kann sich der Unternehmer
(Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte) nur, wenn er die Gewinne
wieder reinvestiert. Sofern ihm eine sofortige Reinvestition nicht
möglich ist, bleibt ihm nach derzeit geltendem Recht die Möglichkeit,
die Gewinne vorübergehend in eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG
einzustellen und diese zu einem späteren Zeitpunkt durch Investition
wieder aufzulösen.
Durch das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde ab dem 01.01.2002 der
alte Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31.12.1998 galt. Die
Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG darf nunmehr wieder personenbezogen
gebildet werden; in den Jahren 1999 bis 2001 war dies nur gesellschaftsbezogen möglich.
Das
bedeutet, dass ein Einzelunternehmer oder beispielsweise der
Kommanditist einer GmbH & Co. KG den auf ihn entfallenden
Veräußerungsgewinn steuerneutral
auf
die Anschaffungs- und Herstellungskosten einzelner Wirtschaftsgüter
übertragen kann, die innerhalb eines Unternehmens, an der der
Unternehmer/Kommanditist beteiligt ist, erworben bzw. hergestellt
wurden.
Die Reinvestition in einen „§ 6b Fonds" kann wegen des
dort gewählten Gesellschafts- und Finanzierungskonzeptes mit einem sehr
geringen Kapitaleinsatz (ca. 25 % des steuerpflichtigen Gewinns)
getätigt werden. Nachfolgend finden Sie die entsprechenden
Voraussetzungen.
Steuerliche
Grundlagen
Voraussetzungen
Für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die weder nach
Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind,
sowie für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen
ermitteln, ermöglicht § 6c EStG eine Begünstigung analog den Regelungen
des § 6b EStG.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Der
im Fall der Übertragung steuerneutrale Veräußerungsgewinn ist der
Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Buchwert übersteigt. Eine Entnahme aus dem Betrieb stellt keine
entgeltliche Veräußerung dar.
Veräußerungsgewinne aus
Veräußerungen mit Besitzübergang zwischen dem 01.01.1999 und 31.12.2001
können nicht in einen „§ 6b Fonds" reinvestiert werden.
Zeitraum der Rücklage
Die
§ 6b-Rücklage kann in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren auf neu
angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Diese
Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn
mit der Herstellung vor Ablauf des 4. auf die Rücklagenbildung folgenden
Wirtschaftsjahres begonnen wurde.
Bei Veräußerungen von
Anteilen an Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Übertragungsfrist
auf 2 Jahre.
Gewinnzuschlag
Sofern
eine Rücklage nicht innerhalb der entsprechenden Frist steuerbegünstigt
verwendet wird, muss die Auflösung dieser Rücklage erfolgen.
In
diesem Fall muss der aufgelöste Rücklagenbetrag um einen Gewinnzuschlag
von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
hat, erhöht werden. Durch den
Gewinnzuschlag soll der Zinsvorteil ausgeglichen werden, der durch die
Rücklageneinstellung entstanden ist.
Umfang der Reinvestition
Hat
ein Unternehmer seinen gesamten Betrieb veräußert und möchte die
Begünstigung des halben Steuersatzes in Anspruch nehmen, so sollte er
nicht nur in Höhe eines Teilgewinns reinvestieren, da für den
verbleibenden steuerpflichtigen Teil dann der halbe Steuersatz entfällt.
Begünstigte Reinvestitionsobjekte
Die
Übertragungen der aufgedeckten stillen Reserven dürfen nur auf bestimmte Anschaffungsgegenstände
erfolgen.
1. Grund und Boden
Auf
erworbenen Grund und Boden können die gesamten stillen Reserven nur
übertragen werden, wenn sie aus der Veräußerung von Grund und Boden
stammen. Bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks ist insoweit der
auf den Veräußerungsgewinn entfallende Grund- und Bodenanteil nur auf
den neuerworbenen Grund und Boden (nicht auf das
Gebäude) übertragungsfähig.
2.
Gebäude
Die
Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf neu errichtete oder
erworbene Gebäude ist möglich, wenn die stillen Reserven bei der
Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit
dem dazugehörigen Grund und Boden, ferner bei der Veräußerung von
Gebäuden oder Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgedeckt worden sind.
3. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
Die
Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven, die aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften stammt, ist auf jedes abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgut möglich.
4.
Anteile an Kapitalgesellschaften
Natürliche
Personen oder Personengesellschaften, soweit an diesen natürliche
Personen beteiligt sind, können ab 2002 Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro
auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei
Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder
angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in
den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten
Gebäude (nicht Grund und Boden) übertragen.
Hier finden Sie eine tabellarische
Übersicht zur Übertragbarkeit stiller Reserven.