Außerdem - was sonst noch von Interesse ist

Übertragung stiller Reserven gemäß §§ 6b, 6c EStG

Wenn Betriebsvermögen mit Gewinn veräußert wird, ist zwangsläufig auch immer der Fiskus zur Stelle.

Die stillen Reserven, die durch den Verkauf von Betriebsvermögen gewinnerhöhend aufgedeckt werden, führen in der Regel zu hohen Steuerbelastungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn betrieblicher Grundbesitz veräußert wird, denn gerade Grund und Boden hat seit der letzten Währungsreform einen hohen Wertzuwachs erfahren.

Vor der sofortigen Steuerbelastung retten kann sich der Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte) nur, wenn er die Gewinne wieder reinvestiert. Sofern ihm eine sofortige Reinvestition nicht möglich ist, bleibt ihm nach derzeit geltendem Recht die Möglichkeit, die Gewinne vorübergehend in eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG einzustellen und diese zu einem späteren Zeitpunkt durch Investition wieder aufzulösen.

Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde ab dem 01.01.2002 der alte Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31.12.1998 galt. Die Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG darf nunmehr wieder personenbezogen gebildet werden; in den Jahren 1999 bis 2001 war dies nur gesellschaftsbezogen möglich.

Das bedeutet, dass ein Einzelunternehmer oder beispielsweise der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den auf ihn entfallenden Veräußerungsgewinn steuerneutral auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einzelner Wirtschaftsgüter übertragen kann, die innerhalb eines Unternehmens, an der der Unternehmer/Kommanditist beteiligt ist, erworben bzw. hergestellt wurden.

Die Reinvestition in einen „§ 6b Fonds" kann wegen des dort gewählten Gesellschafts- und Finanzierungskonzeptes mit einem sehr geringen Kapitaleinsatz (ca. 25 % des steuerpflichtigen Gewinns) getätigt werden. Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Voraussetzungen.


Steuerliche Grundlagen

Voraussetzungen

  1. Nur die natürlichen oder juristischen Personen, die im Inland steuerpflichtig sind und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind berechtigt, die Vergünstigungen des § 6b EStG in Anspruch zu nehmen.

  2. Für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, sowie für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, ermöglicht § 6c EStG eine Begünstigung analog den Regelungen des § 6b EStG.

  3. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen des veräußernden inländischen Unternehmens gehört haben; auch der Gesellschafter einer veräußernden Mitunternehmerschaft muss mindestens 6 Jahre an der Gesellschaft beteiligt gewesen sein.

  4. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.

  5. Die Veräußerung muss entgeltlich sein.

  6. Die Reinvestition muss in der Regel innerhalb von 4 Wirtschaftsjahren nach dem Verkauf des Wirtschaftsgutes erfolgt sein (bei Anteilen an Kapitalgesellschaften fallweise 2 Jahre).

  7. Die Bildung und die Auflösung der Rücklage müssen in der Buchhaltung verfolgt werden können.

  8. Es muss sichergestellt werden, dass der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt.


Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der im Fall der Übertragung steuerneutrale Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Eine Entnahme aus dem Betrieb stellt keine entgeltliche Veräußerung dar.

Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen mit Besitzübergang zwischen dem 01.01.1999 und 31.12.2001 können nicht in einen „§ 6b Fonds" reinvestiert werden.

Zeitraum der Rücklage

Die § 6b-Rücklage kann in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Diese Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit der Herstellung vor Ablauf des 4. auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

Bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Übertragungsfrist auf 2 Jahre.

Gewinnzuschlag

Sofern eine Rücklage nicht innerhalb der entsprechenden Frist steuerbegünstigt verwendet wird, muss die Auflösung dieser Rücklage erfolgen.

In diesem Fall muss der aufgelöste Rücklagenbetrag um einen Gewinnzuschlag von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, erhöht werden. Durch den Gewinnzuschlag soll der Zinsvorteil ausgeglichen werden, der durch die Rücklageneinstellung entstanden ist.

Umfang der Reinvestition

Hat ein Unternehmer seinen gesamten Betrieb veräußert und möchte die Begünstigung des halben Steuersatzes in Anspruch nehmen, so sollte er nicht nur in Höhe eines Teilgewinns reinvestieren, da für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil dann der halbe Steuersatz entfällt.

Begünstigte Reinvestitionsobjekte

Die Übertragungen der aufgedeckten stillen Reserven dürfen nur auf bestimmte Anschaffungsgegenstände erfolgen.

1. Grund und Boden
Auf erworbenen Grund und Boden können die gesamten stillen Reserven nur übertragen werden, wenn sie aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen. Bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks ist insoweit der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Grund- und Bodenanteil nur auf den neuerworbenen Grund und Boden (nicht auf das Gebäude) übertragungsfähig.

2. Gebäude
Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf neu errichtete oder erworbene Gebäude ist möglich, wenn die stillen Reserven bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, ferner bei der Veräußerung von Gebäuden oder Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgedeckt worden sind.

3. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven, die aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stammt, ist auf jedes abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut möglich.

4. Anteile an Kapitalgesellschaften
Natürliche Personen oder Personengesellschaften, soweit an diesen natürliche Personen beteiligt sind, können ab 2002 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude (nicht Grund und Boden) übertragen.

Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht zur Übertragbarkeit stiller Reserven.

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