In der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991, zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und
Forstwirtschaft vom
29. Juni 1998
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter,
deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt,
werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
§ 5 Auflösend bedingter Erwerb
(1)
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind,
werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die
Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13
Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Auflösend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach
§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Die
§§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die
Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem
nur der Zeitpunkt ungewiss ist.
§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bestimmungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Dies gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
§ 10 Begriff des Teilwerts
Wirtschaftsgüter,
die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei
ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.
§ 11 Wertpapiere und Anteile
(1)
Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer
deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem am
niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs
angesetzt.
Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
§ 12 Kapitalforderungen und Schulden
(1)
Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind, und Schulden
sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen.
Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer ausländischen Währung eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend.
Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1)
Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit
beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen
des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das
Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu
berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
§ 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
(1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alt
1. bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre,
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre,
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre,
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre,
5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre,
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre,
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre,
8. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre,
9. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre,
11. von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 v. H. oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 vom Hundert anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Bei
der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts
kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der
sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt
wird.
[...]
§ 95 Begriff des Betriebsvermögens
(1)
Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne
des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der
steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; § 92 Abs. 5
und § 99 bleiben unberührt. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft
sind nicht anzusetzen.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bildung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
§ 96 Freie Berufe
Dem
Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufes im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für
die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die
Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1)
Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
haben:
(1a) Der Wert des Betriebsvermögens von Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen:
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen Gewerbebetrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 121 Abs. 2 Nr. 3).
§ 98 Arbeitsgemeinschaften
Die
Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften,
deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder
Werklieferungsvertrags besteht. Die Wirtschaftsgüter, die den
Arbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig den Gewerbebetrieben der
Beteiligten zugerechnet.
§ 98a Bewertungsgrundsätze
Der
Wert des Betriebsvermögens wird in der Weise ermittelt, dass die Summe
der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter
und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden
sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103) gekürzt
wird. Die §§ 4 bis 8 sind nicht anzuwenden.
§ 99 Betriebsgrundstücke
(l)
Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem
Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner
Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
§ 100 Mineralgewinnungsrechte
aufgehoben
§ 101 Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
§ 102 Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
§ 103 Schulden und sonstige Abzüge
(1)
Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen
gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie
mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne
dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
§ 103a Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen
aufgehoben
§ 104 Pensionsverpflichtungen
(1)
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5
des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann eine Pensionsverpflichtung
nach Maßgabe der folgenden Absätze abgezogen werden.
(2) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen werden, wenn
(3) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abgezogen werden
(4) Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teilwert der Pensionsverpflichtung die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung an den Träger der Insolvenzsicherung zu ermitteln hat (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 05. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911) sind höchstens mit dem Teilwert nach § 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.
(5) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 4 fallen, sind anzusetzen,
(6) Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Altersrente ist mit dem aus Anlage 10 Spalten 2 a und 3 a zu entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht.
Dabei ist von der Jahresrente auszugehen, die von dem Pensionsberechtigten bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahrs nach Maßgabe der Pensionszusage erworben werden kann. § 6 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Als zurückliegende Dienstzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Bewertungsstichtag, als Gesamtdienstzeit der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
Als Beginn des Dienstverhältnisses kann frühestens das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die maßgebende Dienstzeit ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.
(7) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Vollendung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein Zuschlag von 7 vom Hundert und für jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hundert für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.
(8) Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem Pensionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11, Spalten 2 a und 3 a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen. Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
(9)
Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invalidenrente ist wie die
Anwartschaft auf Altersrente zu behandeln. Neben einer Anwartschaft auf
Altersrente kann eine Anwartschaft auf Invalidenrente nicht
berücksichtigt werden.
(10) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterbliebenenrente ist
Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
(11)
Eine neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft des
Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente ist
mit dem aus Anlage 12 zu entnehmenden Vielfachen der den Hinterbliebenen
des Pensionsberechtigten zustehenden Jahresrente anzusetzen.
(12) Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapitalleistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Betrags 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresrente anzusetzen. Die Absätze 6 bis 11 gelten entsprechend.
(13) Die Absätze 4 bis 12 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die aufgrund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung geleistet werden und bei denen nicht sämtliche Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen, sind abzugsfähig, soweit die Leistungen bereits vor dem 01. Januar 1981 begonnen haben.
§104a
(aufgehoben)
§ 105 Steuerschulden
(aufgehoben)
§ 106 Bewertungsstichtag
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
§ 107 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlusszeitpunkt
vom 01.01.1998 durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
§108
(weggefallen)
§109 Bewertung
(1)
Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen
aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze sind bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, mit den Steuerbilanzwerten
anzusetzen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
§ 109a Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
[...]
§ 121 Inlandsvermögen
Zum Inlandsvermögen gehören:
A. Allgemeines
§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
(1)
Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 01.
Januar 1935 oder 01. Januar 1964 festgestellt worden sind, sowie
Ersatzwirtschaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erbschaftsteuer
ab 01. Januar 1996 und bei der Grunderwerbsteuer ab 01. Januar 1997
nicht mehr angewendet.
Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 01. Januar 1996 festgestellt.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2, und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln.
§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wertverhältnisse zum 01. Januar 1996 gelten für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2001.
(5)
Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die
Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind
(Bedarfsbewertung). In dem Feststellungsbescheid sind auch
Feststellungen zu treffen
Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß.
(6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
§ 139 Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.
§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1)
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören
auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte,
Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie
einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt
sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschalt umfasst
1.den Betriebsteil,
2.die Betriebswohnungen,
3.den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfasst den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfasst die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
§ 142 Betriebswert
(1)
Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der
§§ 45, 48 a, 49, 51, 51 a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt.
Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des
Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43),
die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a) und die in Nummer 5 nicht
genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
(3)
Für die nach § 13 a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert
abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu
ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung
schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind
vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1)
Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des
Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die
beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146
bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen.
§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
Der
Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils
bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
I. Unbebaute Grundstücke
§ 145 Unbebaute Grundstücke
(1)
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine
benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau
befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit.
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befindlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hundert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.1996, BGBl. I S. 2049 geändert worden ist).
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 01. Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.
II. Bebaute Grundstücke
§ 146 Bebaute Grundstücke
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5-fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben.
Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.
(3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Wertes nach den Absätzen 2 und 3.
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.
(8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
§ 147 Sonderfälle
(1)
Lässt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3)
nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der
Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude.
Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
§ 148 Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1)
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, beträgt der Wert des
belasteten Grundstücks das 18,6fache des nach den vertraglichen
Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen
Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist der nach § 146 oder § 147
ermittelte Wert des Grundstücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten
Werts des belasteten Grundstücks.
Das Recht auf den Erbbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
(2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund und Boden entsprechend anzuwenden.
§ 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung(l) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert als Gebäudewert anzusetzen.
Dem Grundsrtückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht.
Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
§ 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude,
Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des
Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im
Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke
benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer
Betracht.