Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn es nicht zu einer gewillkürten Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
kommt, wenn der Verstorbene also kein Testament oder keinen Erbvertrag
hinterlässt. Die Verfasser des BGB haben die gesetzliche Erbfolge als
Instrument zur Verwirklichung des mutmaßlichen Willens
eines Erblassers verstanden und gingen davon aus, dass die gesetzliche
Erbfolge, wie sie im BGB ausgestaltet ist, im Normalfall dem Willen des
Erblassers entspricht.
Erbordnungen
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolgeordnung ist, dass der erbt, der mit dem Erblasser näher verwandt ist. Die Erbfolge der Verwandten beruht auf dem
System von Ordnungen:
Die Verwandten sind in §§ 1924 – 1929 BGB zur Bestimmung der Reihenfolge, in der sie zum Zug kommen, in Ordnungen eingeteilt. Dabei ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB),
also
seine (auch nichtehelichen) Kinder, Enkel, Urenkel usw., auch wenn sie
aus verschiedenen oder geschiedenen oder nichtigen Ehen stammen; zu den
Abkömmlingen zählen auch Adoptivkinder.
An die Stelle eines zur
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden oder durch Aus-
schlagung
weggefallenen Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen) (§ 1924 Abs. 3 BGB), mit
Ausnahme der volljährig adoptierten (§ 1770 Abs. 1BGB) Kinder. Kinder
erben
zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Sind keine Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) vorhanden, so sind die Erben der zweiten Ordnung berufen, nämlich die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister und deren Kinder (§ 1925 BGB).
Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie zu gleichen Teilen.
Leben der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 BGB).
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Leben also z. B. zur Zeit des Erbfalls nur die Großeltern, von denen jeder Erblasser vier hat, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
An die Stelle von verstorbenen Großeltern treten deren Abkömmlinge. Sind keine vorhanden, fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaares zu und - wenn dieser nicht mehr lebt - dessen Abkömmlingen.
Gesetzliche Erben der vierten und weiterer Ordnungen sind die Urgroßeltern
und die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge (§§ 1928, 1929
BGB). Wenn
gar kein Verwandter mehr lebt oder feststellbar ist, erbt der
Fiskus (§§ 1936,
1964 BGB). Dies ist das Bundesland, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen Wohnsitz hatte.
Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe neben Verwandten des Erblassers der ersten Ordnung (Abkömmlinge usw.) in Höhe eines Viertels des Nachlasses, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern usw.) in Höhe der Hälfte des Nachlasses (§ 1931 BGB).
Sind weder Abkömmlinge,
noch Eltern und deren Abkömmlinge, noch Großeltern
des Erblassers
vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft
(§ 1931 Abs. 2 BGB).
Die Höhe des Erbrechts des überlebenden Ehegatten ist ferner abhängig vom Güterstand, der zur Zeit des Erbfalls bestand.
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB)
Hat der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so wird der Ausgleich des Zugewinns, der im Fall der sonstigen Beendigung der Ehe stattfinden würde, dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 des Nachlasses erhöht.
Unerheblich ist dabei, ob im Einzelfall ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erhält der überlebende Ehegatte damit also die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers oder Großeltern 3/4 des Nachlasses.
Der überlebende Ehegatte braucht sich jedoch nicht mit der pauschalen Abgeltung des Zugewinns durch Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils um 1/4 abfinden zu lassen, sondern kann auch die sog. güterrechtliche Lösung wählen, bei der der Zugewinnausgleich konkret berechnet wird. Dies wird dann zu erwägen sein, wenn der Erblasser während der Ehezeit einen erheblichen Vermögenszuwachs erzielt hat.
Hier ist die
erbrechtliche Lösung für den überlebenden Ehegatten ungünstig, weil
seine zusätzliche Erbquote u. U. geringer ist als sein Anspruch auf
Zugewinn. In einem solchen Fall ist es für ihn günstiger, wenn er nach §
1371 Abs. 3 BGB die Erbschaft ausschlägt und den Zugewinnausgleich nach
der güterrechtlichen Lösung (§§ 1372 – 1390 BGB) verlangt. Neben der
Ausgleichsforderung auf den Zugewinn nach § 1378 BGB steht ihm in diesem
Fall ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303
Abs. 1 BGB zu, der sich nach
dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bemisst (sog.
kleiner
Pflichtteil, Schlüter Erbrecht § 48 a 1 b).
Dieses Wahlrecht
zwingt den überlebenden Ehegatten innerhalb der kurzen
Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu berechnen, ob es für ihn günstiger
ist,
die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung zu wählen.
Das wird vor allem davon abhängen wird, ob der Erblasser sein Vermögen
im Wesentlichen während
der Dauer des Güterstandes erworben hat.
Auch
aus einem anderen Grund kann es für den überlebenden Ehegatten
zweck-
mäßig sein, die güterrechtliche Lösung zu wählen. Sind nämlich
erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten aus einer anderen
Ehe vorhanden, so
ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen
Abkömmlingen die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem
zusätzlichen Viertel zu gewähren (§ 1371 Abs. 4 BGB).
Anders als gemeinsame Kinder beerben einseitige Abkömmlinge des zuerst Verstorbenen den überlebenden Ehegatten nicht, sodass dessen erhöhtes Erbrecht ihren Anteil am Nachlass mindert. Der Ausbildungsanspruch dieser Abkömmlinge besteht aber nur dann, wenn und soweit sie dessen bedürfen, setzt also Bedürftigkeit voraus.
Der Ausbildungsanspruch besteht nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird, nicht also, wenn er aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erbt.
Der Erblasser kann einseitig die güterrechtliche Lösung erzwingen, indem er seinen
überlebenden Ehepartner durch letztwillige Verfügung enterbt.
Vertraglicher Güterstand der Gütertrennung
Bestand beim Erbfall Gütertrennung (§ 1414 BGB), so gilt folgendes:
Eine
Veränderung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten
gegenüber dem 1/4 des § 1931 Abs. 1 BGB ergibt sich nur dann, wenn als
gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder
des Erblassers berufen sind, die in diesem Fall zusammen mit dem
Ehegatten nach gleichen Teilen erben
(§ 1931 Abs. 4 BGB).
Bei einem Kind betragen die Erbteile also je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3, bei drei Kindern je 1/4. Sind mehr als zwei erbberechtigte Kinder vorhanden, so bleibt es bei der Grundregel des § 1931 Abs. 1 BGB, nach der der Ehegatte mindestens 1/4 erhält. Dies wirkt sich auch auf die Höhe des Pflichtteils aus, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Vorhandensein von zwei oder mehr Kindern höher sind als bei der Zugewinngemeinschaft.
Zu beachten ist auch, dass bei Gütertrennung der Zugewinnausgleichsfreibetrag nach
§
5 Abs. 1 ErbStG nicht in Anspruch genommen werden kann, was bei
größeren Vermögen nachteilig sein kann. Von Bedeutung ist die
Steuerfreiheit der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung allerdings erst
dann, wenn der Erwerb des Ehegatten die Summe von Ehegattenfreibetrag
(307.000 Euro) und Versorgungsfreibetrag (256.000 Euro) gemindert um den
Kapitalwert von Versorgungsbezügen, die dem Ehegatten aus Anlass des
Todes des Erblassers zustehen und nicht der ErbSt unterliegen,
übersteigt.
Erbschaftsteuerlich muss daher von der Gütertrennung abgeraten werden. Ehegatten mit einem größeren Vermögen sollten daher Gütertrennung nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung, nicht aber durch Tod vereinbaren.
Leben Ehegatten bereits im
Güterstand der Gütertrennung, so können sie sich durch Ehevertrag die
positiven Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft sichern, indem sie
nachträglich eine entsprechende Regelung vereinbaren. Dies war früher
auch für die Vergangenheit auf den Tag der Eheschließung mit
erbschaftsteuerlicher Wirkung möglich.
Das Gesetz lässt es zu, die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abzuändern bzw. auszuschließen. Dies ist aus erbrechtlichen wie aus erbschafts-
steuerlichen Gründen zweckmäßig. Lediglich durch das Pflichtteilsrecht werden hier
gewisse Einschränkungen gesetzt.
Eigenhändiges und notarielles Testament
Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene Erklärung oder zur Niederschrift eines Notars errichten (§ 2231 BGB). Beide Testamentsformen, das notarielle wie das handgeschriebene, haben untereinander denselben Rang. In beiden kann der Erblasser dasselbe bestimmen.
Das privatschriftliche
Testament muss eigenhändig geschrieben sein. Schreib-
maschine, Diktat
auf Band oder Platte wäre nichtig. Es muss eigenhändig unter-
zeichnet
sein und soll Ort und Zeit angeben (§ 2247 BGB). Das notarielle
Testament erfolgt zur Niederschrift eines Notars, der für die
Richtigkeit und Gültigkeit haftet. Es gelten die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes.
Das handgeschriebene Testament hat den Vorteil, dass es bequem und billig ist und einfach und schnell abgeändert werden kann. Dies ist aber gleichzeitig oft nachteilig, weil der Erblasser spontanen Gefühlsregungen und Motivationen ohne sachliche Überlegung folgen und so u. U. unzweckmäßige, nicht sachgerechte und kurzfristigem Ärger entspringende Bestimmungen treffen kann.
Der Erblasser kann ferner wesentlich
leichter beeinflusst werden; es sei hier nur an Erbschleicherei
erinnert. Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass das handschriftliche
Testament leichter verloren geht und im Erbfall unauffindbar sein,
leichter unter-
drückt und gefälscht werden kann.
Schließlich sind
beim handgeschriebenen Testament Fälle häufig, dass Dokumente aufgrund
der Schwierigkeit des Erbrechts unklar und zweideutig sind, weil dem
Erblasser die rechtskundige Beratung fehlte. Gerade die Schwierigkeit
und Komplexität des Erbrechts macht insbesondere beim
Unternehmertestament
eine rechtskundige Beratung unabdingbar.
Diesen Vorteil bietet das notarielle Testament. Der Notar ist verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, den Erblasser über die rechtliche Tragweite zu belehren und seine Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden (§ 17 Beurkundungsgesetz).
Das notarielle Testament hat den Vorzug, dass es stets in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Will der Erblasser sichergehen, sollte er unbedingt ein notarielles Testament errichten. Gehören zum Nachlass Grundstücke, so erspart das notarielle Testament zum Nachweis der Erbfolge einen langwierigen und teueren Erbschein, da es in Verbindung mit der amtlichen Niederschrift über die Nachlassverhandlung den Erbschein ersetzt.
Die Kosten eines notariellen Testaments sind weit niedriger als überwiegend angenommen wird.
Gemeinschaftliches Testament
Der Erblasser kann ein Testament einseitig errichten und es jederzeit widerrufen. Ehegatten können ihren letzten Willen auf verschiedene Weise niederlegen. Dies ist dadurch möglich, dass jeder Ehegatte, wie andere Personen auch, einseitig letztwillig verfügt. Ein solches Testament kann jedoch jeder Ehegatte heimlich, ja arglistig widerrufen, ohne dass der andere Ehegatte davon erfährt.
Das Gesetz sieht daher für Ehegatten die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments vor (§§ 2265 ff. BGB), das sowohl eigenhändig wie notariell errichtet werden kann. Dies führt dazu, dass nicht ein Ehegatte einseitig ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung wieder aufheben kann.
Anderen Personen als Ehegatten ist diese Möglichkeit verwehrt (siehe jetzt aber § 10 Abs. 4 LPartG), sie können bindende Verfügungen von Todes wegen nur durch einen Erbvertrag vor einem Notar errichten. Das gemeinschaftliche Testament wird grundsätzlich bei Scheidung bzw. bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam (§ 2268 BGB).
Im
gemeinschaftlichen Testament können Ehegatten sich gegenseitig oder
über-
einstimmend dritte Personen zu Erben einsetzen, z. B. jeder seine
Kinder oder Nichten oder Neffen etc. Es handelt sich in diesen Fällen um gegenseitige Verfügungen,
für die bestimmte Besonderheiten gelten. Dabei sollte besonders darauf
geachtet werden, dass der überlebende Ehegatte möglichst unabhängig
bleibt.
Erfahrungsgemäß treten die in Erbengemeinschaften regelmäßig entstehenden Probleme genau so in einer Erbengemeinschaft zwischen Ehegatten und Kindern auf. Empfehlenswert ist daher, wenn sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben und erst nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder zu Erben einsetzen.
Setzen sich
die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem
Tod des überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen
soll - meistens ihre Kinder - so handelt es sich um ein sog. "Berliner Testament".
In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte - also
regelmäßig die Kinder - für den gesamten Nachlass als Erbe des
zuletztversterbenden Ehegatten eingesetzt ist (§ 2269 BGB). Der Nachlass
des Erstversterbenden soll nach dieser Ausle-
gungsregel zunächst an den
Überlebenden als Vollerben und nicht nur als Vorerben fallen. Nachteilig ist, dass zweimal Erbschaftsteuer anfällt, nämlich beim Übergang des Vermögens auf den Ehegatten und beim späteren Übergang auf die Kinder.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es nach § 2267 BGB,
wenn
einer der Ehegatten das Testament in der für eigenhändige Testamente
vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die
gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet; der
mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
Dies kann auch etwa durch die Hinzufügung des Satzes: "Dies ist auch mein letzter Wille." geschehen.
Wichtig ist vor allem, dass beide Ehegatten unterzeichnen.
Voraussetzungen und Form
Der Erbvertrag ist als Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Im Erbvertrag können beide Vertragspartner - oder auch nur einer -
letztwillige Verfügungen als Erblasser treffen. Im Gegensatz zum
einseitigen Testament, das jederzeit widerruflich ist, kann der Erbvertrag als Vertrag nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
Der
Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Erblasser kann den
Vertrag nur persönlich schließen, während der Vertragspartner, mag er
bedacht sein oder nicht, sich vertreten lassen kann, falls er nicht ebenfalls Erblasser ist. Jeder Vertrags-
schließende kann gleichzeitig Erblasser und Vertragsgegner sein. Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (§
2275 Abs. 1 BGB). Die Anforderungen an die Vertragsfähigkeit sind also
höher als die an die Testierfähigkeit bei letztwilligen Verfügungen.
Erbverträge können - anders als das gemeinschaftliche Testament - nicht nur von Ehegatten, sondern von allen Personen abgeschlossen werden, etwa wenn ein Onkel seinen Neffen zum Alleinerben einsetzt.
Ehe- und Erbvertrag
Nicht selten werden von Verlobten oder Ehegatten güterrechtliche und erbrechtliche Bestimmungen zugleich getroffen. In diesem Fall handelt
es sich um einen Ehe- und Erbvertrag.
Häufig
ist dies im landwirtschaftlichen Bereich der Fall, wenn bei der
Übergabe
die Übernehmer Gütergemeinschaft vereinbaren und sich
gleichzeitig jeweils zu Alleinerben einsetzen.
Für den Unternehmer ist eine solche Verknüpfung regelmäßig nicht ratsam,
da der Ehevertrag möglichst bei Beginn der Ehe abgeschlossen werden sollte,
zu
diesem Zeitpunkt aber noch nichts über künftige Erbfolgen, jedenfalls
nicht
mit langfristig bindender Wirkung, gesagt werden kann.
Allgemeines
Der Erblasser kann zwar jede beliebige letztwillige Verfügung treffen; weder Kinder noch Ehegatte
haben einen Anspruch darauf, im Testament als Erbe eingesetzt oder
sonst bedacht zu werden (§ 1938 BGB). Es steht ihnen aber ein
Mindest-
anspruch zu, den der Erblasser trotz Ausschließung von der
gesetzlichen Erbfolge seinen Kindern, Ehegatten und Eltern grundsätzlich
nicht entziehen kann.
Pflichtteilsberechtigung
Sind Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen
von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von
den
Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB; zur
Pflichtteilsberechtigung von Lebenspartnern siehe § 10 Abs. 6 LPartG).
Enkel sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn beim Erbfall ihr Elternteil nicht mehr lebt, Eltern des Erblassers dann, wenn kein Abkömmling den Erbfall erlebt (§ 2309 BGB). Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Großeltern und andere Verwandte des Erblassers.
Kein Pflichtteil steht Personen zu, die rechtswirksam auf ihren Pflichtteil verzichtet,
den
Erbteil oder die Erbschaft ausgeschlagen haben (wobei für Ehegatten
eine Sonderregelung gilt), wenn die Erbunwürdigkeit des
Pflichtteilsberechtigten gerichtlich festgestellt ist (§ 2345 Abs. 2
BGB), wenn der Erblasser die Pflichtteilsansprüche durch letztwillige
Verfügung ausgeschlossen hat - was nur in seltenen Ausnahme-
fällen
möglich ist -, wobei die Entziehungsgründe für die
pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten in den §§ 2333 bis 2335 BGB unterschiedlich ausgestaltet sind.
Ehegatten
steht kein Erbrecht und damit auch kein Pflichtteilsrecht zu, wenn zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine
Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung, beantragt oder ihr zugestimmt
hatte (§ 1933 BGB).
Entstehung, Fälligkeit, Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und über-
tragbar (§
2317 BGB); er kann gepfändet, abgetreten oder verkauft werden. Eine
Pfändung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Pflichtteilsanspruch
vertraglich anerkannt oder ein Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist (§
852 ZPO; siehe aber
§ 90 BSHG).
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Lediglich die Errichtung eines Inventars kann einen gewissen Zeitgewinn bringen (§ 1994 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch verjährt
in drei Jahren (§ 2332 BGB). Dadurch soll eine schnelle und endgültige
Abwicklung des Nachlasses ermöglicht werden. Die Ver-
jährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt
des
Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Eintritt des
Erbfalls an (§ 2332 BGB).
Geldanspruch
Vom
Erbrecht unterscheidet sich das Pflichtteilsrecht vor allem dadurch,
dass es keine eigentumsmäßige Beteiligung am Nachlass darstellt, wie die
des Erben,
sondern lediglich einen schuldrechtlichen
Anspruch auf Zahlung einer Geld-
summe, ferner dass dieser nicht in Höhe
des Wertes des gesetzlichen Erbteils, sondern lediglich in Höhe der Hälfte besteht (§ 2303 BGB).
Da der Pflichtteil sich aus dem Wert des gesamten Nachlasses berechnet, bei Grundstücken nicht aus dem Einheit-, sondern aus dem Verkehrswert,
kann
seine Erfüllung zu einer starken Belastung des Nachlasses werden;
bei einem Unternehmen kann dies zu großen Liquiditätsschwierigkeiten
führen.
Die Erben können die Zahlung des Pflichtteils - wie die
Zahlung anderer Nachlass-
schulden - nur drei Monate lang verweigern,
gerechnet von der Annahme der Erbschaft, wenn sie ein Nachlassinventar
errichten (§§ 1994 f. BGB). Dann müssen sie zahlen, gleich ob sie liquide sind oder nicht.
Es empfiehlt sich daher, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten Vorsorge trifft,
etwa
durch Pflichtteilsverzicht, Abschluss einer Pflichtteilsversicherung
oder Lebensversicherung. Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten
auch durch letztwillige Verfügung Zuwendungen in Höhe seines
Pflichtteils machen, die in Sachwerten oder durch zeitlich gestaffelte
Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Bei der Zuwendung von Grundstücken ist dabei erbschaftsteuerlich von Vorteil,
dass der erbschaftsteuerliche Wert in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert bleibt. Der
Erblasser kann aber dadurch nicht verhindern, dass der
Pflicht-
teilsberechtigte die Zuwendung ausschlägt und seinen Pflichtteil
fordert.
Höhe und Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, die der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils entspricht (§ 2303 BGB). Die Höhe des Bruchteils hängt also von der Zahl der Miterben ab, die neben dem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden die Personen mitgezählt, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer auf seinen Erbteil, nicht nur auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird nicht mitgezählt (§ 2310 BGB).
Ein vorzeitiger Erbausgleich zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater,
wie
er bis 31.03.1998 möglich war, führt dazu, dass sie bei Feststellung
des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils nicht
mitzuzählen sind.
Die Höhe des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten ist wie sein Erbrecht abhängig vom Güterstand, der zur Zeit des Erbfalls bestand. Hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so gelten die allgemeinen Regeln. Beim gesetzlichen Güterstand kommt es darauf an, ob der überlebende Ehegatte sich für die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung entscheidet.
Beim gesetzlichen Güterstand erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Kindern pauschal um 1/4 auf 1/2 des Nachlasses, so dass sein (großer) Pflichtteil 1/4 beträgt. Sind keine Kinder vorhanden, leben aber die Eltern oder Großeltern des Erblassers noch, ist der Pflichtteil 3/8.
Allgemeines
Ein Unternehmen ist vererblich
(§ 22 HGB), gleich ob es ein Handelsgeschäft ist oder ein sonstiges
gewerbliches Unternehmen, z. B. ein Handwerksbetrieb. Auch
freiberufliche Praxen sind vererblich. Öffentlich-rechtliche Gewerbeberech-
tigungen sind dagegen unvererblich. Die Unternehmensnachfolgeregelung wird stark durch das Gesellschaftsrecht überlagert.
Viele
Unternehmen werden in der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH &
Co. KG betrieben, obwohl nur eine Einzelperson Gesellschafter ist. Die
erbrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge hat dies zu
berücksichtigen. Bevor Verfügungen getroffen werden, ist daher stets der
gesellschaftsrechtliche
Hintergrund zu überprüfen.
Mitgliedschaftsrechte
an juristischen Personen (AG, GmbH) und Gesamt-
handsgemeinschaften (OHG,
KG, BGB-Gesellschaft) sind grundsätzlich vererblich, soweit nicht das
persönliche Element, sondern die Kapitalbeteiligung im Vordergrund
steht. Wenn der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt ist, sind die Beson-
derheiten der Überschneidung von Erbrecht und Gesellschaftsrecht zu beachten.
Die gesetzliche Erbfolge ist für den Unternehmer regelmäßig zu schematisch. Daher wird die gewillkürte Erbfolge für den Unternehmer den Vorrang haben, da nur durch eine Verfügung von Todes wegen den Bedürfnissen des Unternehmens und der Familie Rechnung getragen werden kann.
Er wird daher zweckmäßig in einem Testament oder Erbvertrag die ihm geeignet erscheinende Erbfolge anordnen und sollte sich angesichts der Kompliziertheit des Erbrechts eines sachkundigen Rechtsanwalts oder Notars bedienen. Neben den allgemeinen Erwägungen hat der Unternehmer besondere Gesichtspunkte zu bedenken.
Dazu gehören:
Die Regelung hat sich dabei an den individuellen Verhältnissen und den konkreten Bedürfnissen des Unternehmens zu orientieren.
Erbrechtliche Gestaltungsformen
Diese
unternehmerischen Gesichtspunkte müssen mit den wichtigsten
Gestal-
tungsformen, die das Erbrecht zur Verfügung stellt, in Einklang
gebracht werden
und harmonieren.
Der Erhaltung des Unternehmens
dienen vor allem die Vermeidung der Zersplitterung des Unternehmens auf
zu viele Erben, die Sicherung einer einheitlichen Willensbildung bei
der Unternehmensführung und die steuerlich günstigste Gestaltung. Einige
typische Gestaltungsregeln lassen sich dabei
aufstellen:
1. Überspringen des Ehegatten und/oder der nächsten Generation
Bei älteren Erblassern ist regelmäßig zu überlegen, ob der überlebende Ehegatte oder gleich die Abkömmlinge
zu Erben eingesetzt werden sollen. Auch wenn die Kinder des Erblassers
bereits älter und Enkel herangewachsen sind, deren Ent-
wicklung abzusehen
ist, kann es sich empfehlen, durch Erbeinsetzung der Kinder statt des
überlebenden Ehegatten oder der Enkel
statt der Kinder und Vermächtnis-
anordnungen zugunsten des überlebenden
Ehegatten bzw. der Kinder einen zweimaligen Erbgang und dadurch doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.
Auch durch Verteilung des sonstigen Nachlasses auf eine größere Zahl von Personen, etwa durch Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnungen, können die Freibeträge mehrfach ausgenutzt und die Progression des Erbschaftsteuertarifs vermindert werden.
2. Unternehmernachfolge
Besonderes Augenmerk wird der Unternehmer der Frage zuwenden, wer sein Nachfolger wird. Dabei sind betriebswirtschaftliche, fachliche und psychologische Gesichtspunkte zu beachten. Es macht einen Unterschied, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.
Während beim Einzelunternehmen und bei der Personengesellschaft regelmäßig Inhaber und Gesellschafter, abgesehen vom Kommanditisten, auch ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen haben, sind bei der Kapitalgesellschaft Vertretung und Geschäftsführung unabhängig von der Gesellschafterstellung.
Gesellschaftsrechtliche
Gesichtspunkte können auch beim Inhaber eines Einzelunternehmens
auftauchen, wenn er Ehefrau und mehrere Kinder hat, die
als
Unternehmensnachfolger geeignet sind; er wird dann überlegen, ob er eine
Familiengesellschaft, z. B. eine Personengesellschaft zwischen seiner Ehefrau
und den Kindern gründen soll. Häufig kann der Unternehmer auch die Eignung eines möglichen Nachfolgers noch nicht beurteilen, so dass die Nachfolgerbestimmung einem Dritten überlassen werden muss.
3. Nießbrauchs- und Rentenvermächtnisse
Für den eventuell übergangenen Ehegatten können als Ausgleich Vermächtnisse in sonstigen Werten ausgesetzt werden, etwa in Geld, Grundstücken, stillen Beteiligungen etc.
Die Vermächtnisse zur Versorgung der Ehefrau müssen so großzügig
bemessen sein, dass sie sich nicht veranlasst sieht, nach Ausschlagung
entweder den großen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder, falls
die Eheleute im gesetzlichen Güterstand lebten, den kleinen Pflichtteil
und den güterrechtlichen Zugewinn-
ausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB) zu
verlangen.
Es kann sich auch, etwa zugunsten des übergangenen überlebenden Ehegatten, um ein lebenslängliches Nießbrauchsvermächtnis handeln, durch das dem übergangenen Erben Rechte an Vermögenserträgen, Mieteinnahmen, gewerblichen Einkünften, Grundbesitz u. a. zugewendet werden. Dies kann auch nur quotenmäßig, also zu einem bestimmten Bruchteil, geschehen.
Auch ist es möglich, eine lebenslängliche Rente als Vermächtnis auszusetzen,
die an einen Lebenshaltungskostenindex geknüpft und damit wertgesichert werden kann.
Zu beachten ist, dass eine Gleitklausel
gemäß § 2 Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz v. 09.06.1998
(BGBl. I S. 3043) der Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft (65760
Eschborn, Frankfurter Str. 29 - 31) bedarf, was nicht der Fall ist bei
so genannten Leistungsvorbehalten und Spannungsklauseln.
Auf diese Weise kann der Lebensunterhalt etwa des übergangenen Ehegatten sichergestellt werden.
Die Nachfolgeregelung bei Gesellschaften gehört als "Nahtstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht" zu den schwierigsten Fragen der Kautelarjurisprudenz.
Dies hat seinen Grund darin, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft nicht nur vermögensrechtliche, sondern auch höchstpersönliche
Elemente enthält, die je nach Gesellschaftsform und Ausgestaltung im
Gesellschaftsvertrag im Vordergrund stehen können. Außerdem kollidieren
die Haftungsgrundsätze des Erbrechts
(beschränkte Erbenhaftung) mit denen des Handelsrechts (persönliche,
wenn
auch u. U. beschränkte Haftung des Gesellschafters).
Deswegen ist es - zumal bei Personengesellschaften - nicht einfach, die gesellschaftsvertragliche Regelung der erbrechtlichen Regelung anzupassen.
Die Frage, ob eine Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung möglich ist, ist zunächst gesellschaftsrechtlicherNatur. Das Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor dem Erbrecht. Erst wenn das Gesellschaftsrecht die Übertragung durch Verfügung von Todes wegen ermöglicht, kann das Erbrecht zum Zug kommen.
Die Verfügung von
Todes wegen muss daher immer an den durch den Gesell-
schaftsvertrag
gegebenen Rechtszustand anknüpfen. Eine Verfügung von Todes wegen, die
dem Gesellschaftsvertrag widerspricht, wäre nicht durchführbar.
Vor einer erbrechtlichen Verfügung ist also stets der Gesellschaftsvertrag zu überprüfen. Enthält dieser Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln, müssen diese durch eine Verfügung von Todes wegen ausgefüllt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Person des Nachfolgers erst durch Verfügung von Todes wegen bestimmt werden muss.
Auch hinsichtlich der Abfindungsansprüche weichender Erben, die nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden, besteht ein Konflikt zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht.
Gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche unterliegen weitgehend der Disposition der Gesellschafter, u. U. bis zum völligen gegenseitigen Ausschluss. Demgegenüber sind Pflichtteilsansprüche erbrechtlich einseitig nicht abdingbar.
Die Anordnung vor Testamentsvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, im Rahmen der ihm gegebenen Testierfreiheit auch über seinen Tod hinaus Einfluss
auf sein Vermögen zu nehmen.
Sie kann sich auf die Erfüllung von Vermächtnissen oder die Auseinandersetzung unter den Erben beschränken oder auf eine langfristige Verwaltung richten; diese Einflussnahme ist aber zeitlich auf 30 Jahre begrenzt bzw. auf die Lebensdauer des Erben oder Testamentsvollstreckers (§ 2210 BGB).
Hauptzweck der Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich ist es, dem Erben eine nach Ansicht des Erblassers fachkundige Beratung und Unterstützung zur Seite zu stellen.
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten und zwar grundsätzlich mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen, vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar (§ 1967 BGB).
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung (Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger) angeordnet oder das Nachlassinsolvenz-
verfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB).
Durch das Nachlassverfahren wird gewährleistet, dass die Verfügung des Erblassers zum Tragen kommt. Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung ist Voraussetzung für die Erbenstellung und deren Nachweis.
Beim Erbscheinsantrag ist die eröffnete Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen,
auf
Grund deren der Erbschein beantragt wird (§ 2355 BGB). Eine notariell
beur-
kundete letztwillige Verfügung und die Niederschrift über ihre
Eröffnung ersetzen für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverkehr den
Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO);
eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung ist ungeachtet ihrer sonstigen Vorteile daher schon aus dem Grund zu empfehlen, weil sich das teuere
und langwierige Erbscheinsverfahren durch sie erübrigt.
Ablieferungspflicht
Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 2259 BGB). Gleichgültig ist dabei, ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht.
Die Gültigkeit zu beurteilen ist allein Aufgabe des Gerichts, nicht des Besitzers. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro erzwungen werden
(§§
83, 33 FGG). Wer eine letztwillige Verfügung beschädigt, vernichtet
oder unter-
drückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung (§
274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar und macht sich den wirklichen Erben gegenüber schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB).
Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht hat einen Termin zur Eröffnung zu bestimmen, sobald es vom Tod des Erblassers erfährt. Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet,
das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig (§ 2263 BGB).
Befindet sich eine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, wie es stets bei notariell beurkundeten Testamenten der Fall ist, so verständigt im Todesfall das Standesamt die Verwahrungsstelle, die dann die letztwillige Verfügung dem Nachlassgericht vorlegt.
Zum Eröffnungstermin werden die gesetzlichen Erben und alle Beteiligten geladen, die durch die Verfügung irgendwie berührt werden (§§ 2260, 2261 BGB). In der Ladung weist das Nachlassgericht darauf hin, dass der Geladene im Termin nicht erscheinen muss und dass ihm in diesem Fall der Inhalt des Testaments, soweit er ihn betrifft, mitgeteilt wird.
Im Eröffnungstermin ist das Testament oder der Erbvertrag, wenn sie verschlossen sind, zu eröffnen, den erschienenen Beteiligten zu verkünden und auf Verlangen vorzulesen. Die Verkündung unterbleibt, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint (§§ 2260 Abs. 2, 2262 BGB). Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, das eröffnete Testament einzusehen, sowie eine Abschrift
des Testaments oder einzelner
Teile zu fordern; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen (§ 2264 BGB).
Eine Aushändigung der Urschrift
des Testaments ist nicht zulässig.
Beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind nach dem Tod des Erstverstorbenen die Verfügungen des Überlebenden noch nicht zu verkünden, soweit sie sich trennen lassen (§ 2273 Abs. 1 BGB). Dadurch wird das Interesse des Überlebenden an der Geheimhaltung seiner Verfügungen von Todes wegen gewahrt.
Von den Verfügungen des Erstverstorbenen ist eine beglaubigte Abschrift zu fertigen, die letztwillige Verfügung wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die letztwillige Verfügung nur auf den Tod des Erstversterbenden bezieht, insbesondere wenn sich Eheleute nur gegenseitig zu Erben einsetzen, ohne Bestimmungen für den Tod des Letztversterbenden zu treffen (§ 2273 Abs. 3 BGB).
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung.
Ausschlagung der Erbschaft
Der Anfall der Erbschaft auf den Erben geschieht unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen (§ 1942 BGB). Der Erbe hat dadurch Gelegenheit, sich über die Nachlassverhältnisse zu informieren, insbesondere über den Schuldenstand.
Erbschein
Auf
Grund der weitgehenden Testiermöglichkeit des Erblassers können selbst
Kinder und Ehefrau durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen und enterbt werden.
Gesetzliche wie gewillkürte Erben stehen daher vor der Schwierigkeit, ihre Rechtsnachfolge in den Nachlass zu beweisen. Die Berufung gewillkürter Erben
kann nichtig, angefochten oder durch ein späteres Testament widerrufen sein.
Die Rechtsinstitute des Erbverzichts, der Ausschlagung oder der Erbunwürdigkeit können zur Veränderung der Erbfolge führen.
Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Erb- und Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten des Unternehmers durch begleitende und vorsorgende Maßnahmen ergänzt werden muss.
Will
der Unternehmer Unsicherheit und Streit nach seinem Tod vermeiden und
die kontinuierliche Fortführung seines Unternehmens gewährleisten, so
wird er schon
zu seinen Lebzeiten Vorsorge für seine Nachfolge treffen
und Ansprüche gegen
das Unternehmen bzw. den Nachfolger bereits zu
Lebzeiten ausschalten oder beschränken.
Im folgenden seien einige dieser Möglichkeiten, die bereits weitgehend in der Darstellung erörtert wurden, nochmals kurz erwähnt.
Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrecht
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder auf den Pflichtteil ist in aller Regel eine Gegenleistung für eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen durch den Erblasser oder einen Dritten. Da der Erbverzicht gemäß § 2310 Satz 2 BGB die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht, was in aller Regel unerwünscht sein wird, sollte regelmäßig nur ein Pflichtteils-, aber nicht gleichzeitig ein Erbverzicht vereinbart werden.
Letzterer sollte nur gewählt werden, wenn im konkreten
Fall entweder keine Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht
werden, etwa weil keine andere Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind,
oder die Erhöhung der Pflichtteile akzeptiert wird oder gar erwünscht
erscheint und das automatische Ausscheiden des Ver-
zichtenden aus der
Erbfolge ohne zusätzliches Enterbungstestament als Vorteil angesehen
wird.
Nach § 2349 BGB erstreckt sich die Wirkung des Erb- oder Pflichtteilsverzichts eines Abkömmlings oder Seitenverwandten im Zweifel auch auf dessen Abkömmlinge. Diese Rechtsfolge wird den Beteiligten regelmäßig sachgerecht, ja erwünscht erscheinen und sollte der Klarheit wegen im Verzichtsvertrag ausdrücklich aufgenommen werden.
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann unter der Bedingung abgegeben werden,
dass bestimmte Personen
Erben des Erblassers werden (§ 2350 BGB). Ist dies gewollt, wie nicht
selten der Fall, so sollte es ausdrücklich klargestellt und nicht der
Auslegungsregel des § 2350 BGB überlassen werden.
Eheliches Güterrecht
Wie bereits ausgeführt, spielt der Güterstand eine ganz erhebliche Rolle für die Beerbung des Unternehmers.
Güterstand und Pflichtteilsansprüche
Bei der Beerbung von Ehegatten beeinflusst der Güterstand die Höhe der gesetzlichen Erbteile und damit der Pflichtteilsansprüche (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB):
1. Zugewinngemeinschaft
Bei Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB (1/4 neben Abkömmlingen, 1/2 neben Eltern, Geschwistern und Großeltern, evtl. die ganze Erbschaft, wenn nur entferntere Verwandte vorhanden sind) um ein weiteres 1/4 erhöht (§ 1371 BGB). Dem nichtenterbten überlebenden Ehegatten steht deshalb der "große" Pflichtteil zu, der sich
nach dem gemäß § 1371 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet.
Der vollständig enterbte überlebende Ehegatte kann dagegen nur den "kleinen" Pflichtteil geltend machen, berechnet von dem nicht nach § 1371 BGB erhöhten Erbteil, und zusätzlich den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen. Der Erblasser kann daher einseitig die güterrechtliche Lösung erzwingen, indem er
seinen überlebenden Ehepartner durch letztwillige Verfügung vollständig enterbt.
2. Gütertrennung
Bei Gütertrennung richtet sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, der auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend ist, nach § 1931 Abs. 1, 4 BGB. Hier ist der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten - abgesehen von der Ehe mit einem Kind - regelmäßig geringer, der der Abkömmlinge und Eltern höher als im gesetzlichen Güterstand.
Da Ehegatten gelegentlich Wert darauf legen, das gemeinsame Vermögen dem überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten, können sie durch den Übergang zum gesetzlichen Güterstand die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Ehegatten verringern. Dies kann von vornherein Anlass sein, statt Gütertrennung nur Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes
zu vereinbaren.
3. Gütergemeinschaft
Bei Gütergemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht nach
§ 1371 BGB erhöht, der der Abkömmlinge oder Eltern nicht vermindert. Bei Gütergemeinschaft ist der Pflichtteil des überlebenden daher geringer als im gesetzlichen Güterstand, der Pflichtteil der Abkömmlinge höher.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft wird kaum noch vereinbart. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Vereinbarung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§1483 ff. BGB) dem überlebenden Ehegatten als Gesamtgutsverwalter eine starke Stellung verschafft, die seiner alleinigen Voll- (oder Vor-)erbeinsetzung vorzuziehen sein kann, weil eine Beeinträchtigung durch Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht möglich ist und die erbschaftsteuerlichen Nachteile der Kumulierung des Vermögens beider Ehegatten beim Überlebenden vermieden werden.
Erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte
Es
wurde bereits ausgeführt, dass die erbschaftsteuerlichen Folgen der
Güterstände verschieden sind. Aus welchen Gründen auch immer für die
Dauer der Ehe Güter-
trennung vereinbart sein mag, bei Vererbung eines
Unternehmens wirkt sie sich jedenfalls steuerlich oft ungünstig aus.
Zwar
stehen sowohl beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
wie
beim vertraglichen der Gütertrennung dem überlebenden Ehegatten stets
307.000 Euro als Freibetrag (§ 16 ErbStG) und bis zu weitere 256.000
Euro als Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) zu.
Doch nur bei der Zugewinngemeinschaft bleibt ein weiterer Betrag steuerfrei,
der dem Ausgleichsanspruch
nach § 1371 Abs. 2 BGB entspricht, wie er bei güterrechtlicher
Abwicklung der Zugewinngemeinschaft entstehen würde (§ 5
Abs. 1 ErbStG).
Ehegatten sollten daher Gütertrennung nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung, nicht aber durch Tod vereinbaren.
Auf den Güterstand der Gütergemeinschaft ist hier nicht näher einzugehen, da er in der Unternehmer-Ehe praktisch keine Rolle spielt. Die Bereicherung eines Ehegatten infolge der Vereinbarung dieses Güterstandes ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig.
Auf der anderen Seite besteht jedoch bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Steuerfreiheit des überlebenden Ehegatten (§ 4 Abs. 1 ErbStG).
Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten empfiehlt sich aus verschiedenen Gründen. Einmal ist es zweckmäßig, wenn der Erblasser ganz oder teilweise schon zu seinen Lebzeiten Vermögensgegenstände, etwa Teile seines Betriebs, auf seine Erben, meist Abkömmlinge, überträgt, um sich selbst zu entlasten, und den Erben bei der Übernahme und Verwaltung mit Rat und Tat zur Seite steht, insbesondere ihnen das Hineinwachsen in einen Betrieb erleichtern kann.
Zum anderen werden Streitigkeiten unter den Erben vermieden, die erfahrungsgemäß häufig bei der Auseinandersetzung entstehen, was bei einer Übertragung zu Lebzeiten kaum möglich ist, da der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen kann. Sorgen über sein Unternehmen braucht sich der Unternehmer dabei nicht zu machen, weil er sich wirtschaftlich dadurch absichern kann, dass er sich selbst den Nießbrauch am verschenkten Vermögen vorbehält.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Erbschaftsteuer, weil die Freibeträge, die vor allem Ehegatten, Kindern und Enkelkindern zustehen, alle zehn Jahre neu zu laufen beginnen (§ 14 ErbStG), sodass sie sich verdoppeln und verdreifachen können, wenn der Erblasser rechtzeitig beginnt, sich von seinem Vermögen zu trennen.
Durch Überschreiten der Zeitspanne von zehn Jahren wird der Freibetrag mehrfach ausgenützt und wegen der Progressionswirkung ein günstigerer durchschnittlicher Steuersatz erreicht. Außerdem wächst eine Wertsteigerung des Unternehmens dem Beschenkten schenkungsteuerfrei zu.
Auch ertragsteuerlich sind Schenkungen zu Lebzeiten vorteilhaft. Infolge der Verteilung des Gewinns auf mehrere Personen wird Einkommensteuer gespart, weil Gewinne aus der hohen Progressionszone des Unternehmers auf andere Personen mit niedrigerer Progression verlagert werden. Außerdem entfällt bei Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs die Auflösung und damit die Besteuerung stiller Reserven.
Jedoch sollten bei jeder Schenkung die Interessen des schenkenden Erblassers
im Vordergrund stehen. Vorrangige Überlegung vor der Übertragung eines
Ver-
mögensgegenstandes auf die Kinder sollte für die Eltern stets sein,
ob sie sich ganz sicher sind, dass sie diesen Gegenstand nicht mehr
selbst benötigen, ob also ein Rückübertragungsanspruch vereinbart werden
soll.
Die Eltern sollten auch vor der Schenkung überlegen, ob
sie sicher sind, dass sie
die Schenkung niemals "bereuen" werden, weil
sie etwa durch den Beschenkten enttäuscht werden und den
Vermögensgegenstand später lieber einer anderen Person, die sie etwa im Krankheitsfall pflegt, zuwenden würden.
Vorrangig müssen auch die Gegenleistungen bedacht werden, die sich die Schenker zu ihrer Sicherung und zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse vorbehalten. Es können die unterschiedlichsten Gegenleistungen vereinbart werden.
Häufig
sind insbesondere der Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts
(mit oder ohne Recht, die Ausübung Dritten zu überlassen, vgl. § 1093
BGB), Verpflichtungen des Nachfolgers zu Dienstleistungen gegenüber den
Schenkern (Wart- und Pflege), zu Naturalleistungen (z. B. Lebensmittel),
zur Sicherung des Lebensunterhalts des Schenkers durch Rente oder
"dauernde Last", Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrags,
Übernahme der auf dem Grundbesitz evtl. lastenden Verbindlichkeiten und
Schulden, Übernahme der mit dem Tod des Schenkers verbundenen
Beerdigungskosten und Verpflichtung zur Grabpflege.
Regelmäßig werden entsprechende Verpflichtungen auch gegenüber dem Ehegatten des Schenkers vereinbart, auch wenn nicht beide Ehegatten gleichzeitig Schenkende sind.
Geregelt werden muss auch, ob der Beschenkte Abfindungen an dritte Personen, meist seine Geschwister, zu leisten hat, bedingt oder unbedingt, zinslos oder verzinslich gestundet, wertgesichert bei späterem Zahlungszeitpunkt etc..
Es sollte auch überlegt werden, ob die Eltern den Beschenkten einem Verfügungs-
verbot
unterwerfen wollen; so kann bestimmt werden, dass der Beschenkte etwa
zu Lebzeiten der Eltern den geschenkten Gegenstand nicht ohne deren
Zustimmung veräußern oder belasten darf und dass er ihn bei einem
Verstoß auf Verlangen der Schenkenden u. U. wieder zurückübertragen
muss.
Eine solche Rückübertragungsverpflichtung kann auch für die Fälle einer Verarmung der Schenker (§ 528 BGB), einer Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgers oder für den Fall vereinbart werden, dass in den geschenkten Gegenstand durch einen Gläubiger des Beschenkten vollstreckt wird oder dass der Beschenkte vor dem Schenkenden verstirbt. Bei Veräußerung eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen kann zusätzlich auch eine stille Beteiligung oder Unterbeteiligung eingeräumt werden.
Im Übertragungsvertrag
sollten auch Regelungen darüber getroffen werden, wie weit der Empfänger
Zuwendungen im Verhältnis zu seinen Geschwistern auszugleichen
hat. Bei Ausstattungen (§ 1624 Abs. 1 BGB) besteht die
Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser bei der Zuwendung nichts
anderes angeordnet hat, bei Zuschüssen zum Lebensunterhalt und
Aufwendungen zur Vorbildung zu einem Beruf gilt dies nur, soweit sie die
Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben (§ 2050
Abs. 1, 2
BGB).
Bei allen anderen Zuwendungen besteht die Ausgleichungspflicht nur, wenn sie der Erblasser bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hatte (§ 2050 Abs. 3 BGB). Bei jeder Zuwendung sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, ob sie auszugleichen ist oder nicht, ferner gegebenenfalls, um spätere Streitigkeiten auszuschließen, von welchem Wert der Zuwendung ausgegangen werden soll.
Geregelt werden sollte auch, ob sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen des Erblassers gemäß § 2315 Abs. 1 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Da die Anrechnungsbestimmungen regelmäßig im Interesse des Zuwendenden liegen, der dadurch den frei verfügbaren Teil seines Nachlasses vergrößert, ist eine solche Anrechnungsvereinbarung regelmäßig zu empfehlen.
Um späteren Streit zu vermeiden,
sollte bei jeder Zuwendung eine klare Entscheidung getroffen werden, ob
und in welcher Höhe sie auf evtl. Pflicht-
teilsansprüche anzurechnen
ist.
Möglich ist es auch, dass der Pflichtteilsberechtigte im Schenkungsvertrag ganz oder teilweise auf seinen Pflichtteil verzichtet. Hand in Hand sollte damit möglichst eine Regelung mit den nichtbedachten Pflichtteilsberechtigten gehen, da diesen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, den sie gegebenenfalls beim Ableben des Erblassers gegenüber dem Bedachten geltend machen können.
Adoption und Heirat
Wer keine leiblichen Erben hat, kann jemand adoptieren. Die Annahme als Kind ermöglicht dem Adoptierenden, in der Person des Adoptivkindes einen künftigen Erben zu finden, der das Lebenswerk des Unternehmers einmal fortsetzen kann.
Durch die Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes mit allen zivil- und steuerrechtlichen Folgen. Bei Schenkungen sowie Erwerb von Todes wegen gelten daher die erhöhten Freibeträge und günstigen Steuersätze der Steuerklasse I.
Die Annahme als Kind ist allerdings nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss ein dem Eltern-Kindverhältnis
entsprechendes Verhältnis hergestellt werden, um zu verhindern, dass
die Adoption etwa lediglich
aus steuerlichen Gründen erfolgt (§§ 1741,
1745 BGB).
Wenn ein Eltern-Kindverhältnis eingegangen wird, ist
das daneben gegebenenfalls bestehende Motiv, durch die Adoption einen
Nachfolger für das Unternehmen zu finden und dabei Steuern zu sparen,
nicht schädlich, auch nicht das Motiv, ein Betreuungsverhältnis für alte
Tage zu finden. Bei Adoption eines Volljährigen
muss die Adoption
"sittlich gerechtfertigt" sein (vgl. § 1767 BGB).
Ein rechtlich ebenfalls zu überlegender Weg, um in die erbschaftsteuerlich günstige Steuerklasse I zu gelangen, ist gegebenenfalls die Eheschließung mit dem Erblasser. Es kommt hierbei auf das Bestehen einer Ehe im Rechtssinn an; der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Ehegatten erbschaftsteuerlich nicht gleich gestellt.
Vollmacht über den Tod hinaus
Dem Erblasser ist grundsätzlich zu empfehlen, über seinen Tod hinaus einer Ver-
trauensperson
eine Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht über den Tod hinaus soll
gewöhnlich dazu dienen, dem Bevollmächtigten, der auch der Erbe oder
Testamentsvollstrecker sein kann, gleich nach dem Erbfall die
Möglichkeit zu geben, über Nachlassgegenstände, insbesondere über
Bankkonten zu verfügen, da die Beschaffung eines Erbscheins oft zeitraubend ist.
Ein
über den Tod des Erblassers hinaus Bevollmächtigter bedarf außerdem zur
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften für minderjährige Erben, die sonst nur
mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen werden dürfen,
wie
z. B. Verfügung über Grundstücke, dieser Genehmigung nicht.
Es ist zweckmäßig, in der Vollmacht ausdrücklich zu bestimmen, dass sie über den Tod hinaus gelten soll, da es sonst darauf ankommt, ob der mit der Vollmacht verbundene Auftrag über den Tod hinaus wirkt. Gerade auch für den Unternehmer kann eine solche Vollmacht wegen der kontinuierlichen Fortführung seines Betriebs von großer Bedeutung sein.
Aber
auch dann, wenn der als Nachfolger des Unternehmers ausersehene Erbe z.
B. zu jung oder geschäftlich noch zu wenig erfahren ist, kann in
Betracht kommen,
das Unternehmen für eine Übergangszeit von einem
Dritten auf Grund einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den
Unternehmer fortführen zu lassen.
Auch für den
Testamentsvollstrecker kann es aus den oben aufgeführten Gründen
zweckmäßig sein, das Unternehmen auf Grund einer Vollmacht führen zu
können,
um nicht auf die treuhänderische Fortführung angewiesen zu sein.
Allerdings
können sowohl die Erben als auch ein Testamentsvollstrecker die
Voll-
macht unter denselben Voraussetzungen wie der Erblasser widerrufen, da das Widerrufsrecht Teil der Erbschaft ist und auf die Erben übergeht.
Widerruft nur ein Erbe,
erlischt sie nur mit Wirkung für ihn. Um den Widerruf
zu verhindern,
muss der Erblasser die Vollmacht als unwiderruflich gestalten, was
jedoch sittenwidrig sein kann, da sie die Bewegungsfreiheit des Erben so
einschränkt, dass dies einer Knebelung gleich kommen kann.
Der Erblasser kann die Vollmacht aber durch Auflagen bzw. Vermächtnisse absichern bzw. eine Erbeinsetzung an die Bedingung knüpfen, dass die Vollmacht nicht widerrufen wird.
Der Erblasser kann auf diese Weise eine spezielle Vollmacht, die nur für bestimmte Geschäfte gilt, oder auch - besser - eine Generalvollmacht erteilen.
Bei dieser empfiehlt sich Beurkundung oder Beglaubigung durch den Notar.
Post und Banken haben für Vollmachten meist besondere Formulare, die bei ihnen beschafft werden können und entsprechend auszufüllen sind (z. B. Schrankfach-, Post-, Fernmeldevollmacht). Für den Grundbuchverkehr ist erforderlich, dass der Erblasser die Vollmacht notariell beurkunden oder zumindest seine Unterschrift von einem Notar beglaubigen lässt (§29 GBO).
Berechtigt eine Vollmacht den Bevollmächtigten auch, nach
dem Ableben des Erb-
lassers Verfügungen über seinen Nachlass zu treffen,
so bedeutet dies noch nicht, dass der Begünstigte auch zu seinen eigenen Gunsten verfügen und den Vermögensvorteil auch behalten darf.
Hierzu
ist ein wirksamer Rechtsgrund (z. B. Testament) erforderlich, auch wenn
der Bevollmächtigte berechtigt ist, Verfügungen (unter Befreiung von
den Beschrän-
kungen des § 181 BGB) zu seinen eigenen Gunsten zu treffen.
Die Vollmachts-
erteilung mit der Befugnis, zu eigenen Gunsten zu
verfügen, kann aber u. U. darauf hindeuten, dass sie das Angebot auf
Abschluss eines Schenkungsvertrags enthält.
Das Angebot wird dann durch die Verfügung des Bevollmächtigten angenommen. Zugleich wird das Schenkungsversprechen vollzogen und damit der Mangel der notariellen Form geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Ergänzende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
Es
wurde bereits im Rahmen der Darstellung häufig darauf hingewiesen, dass
bei Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Fall des
Todes eines Gesellschafters vorsehen sollte, etwa ganz allgemein über Fortsetzung beim Tod eines Gesellschafters, das Eintreten eines oder mehrerer Erben als Gesellschafter, die Vertretung einer etwa bestehenden Erbengemeinschaft, Abfindungsregeln
für die weichenden Erben, Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung etc.
Die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen
durch die von der Unter-
nehmensnachfolge ausgeschlossenen Erben kann für
die Gesellschaft eine erhebliche Belastung bedeuten. Im
Gesellschaftsvertrag sollten daher Regeln zur Bemessung des
Abfindungsanspruchs getroffen und/oder Abfindungsansprüche sogar ausgeschlossen werden.
Klare Anordnungen über die Bewertung
des Unternehmens oder der Beteiligung im Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters sind daher unumgänglich. Es sollte also geregelt sein,
nach welchen Grundsätzen die Abfindungsbilanz zu erstellen ist und ob
dabei der Buchwert oder auch der Ertragswert (als Durchschnittsgewinn
aus den Gewinnen der letzten drei bis fünf Jahre oder ähnlich mit einem
Kapitalisierungs-
faktor) oder der Zeitwert oder auch ein Mischwert
zugrunde zu legen ist.
Zu regeln ist, ob und inwieweit die
stillen Reserven oder ein Firmenwert anzusetzen sind und inwieweit der
ausscheidende Gesellschafter an schwebenden Geschäften noch teilnimmt. Auszahlungstermine, die einzelnen Auszahlungsraten und die Verzinsung
sind festzulegen. Empfehlenswert ist eine Klausel, dass die Auszahlung
zu strecken ist, wenn anders die Liquidität des Unternehmens und seine
Konkurrenz-
fähigkeit ernstlich gefährdet werden.
Zu überlegen ist, ob die Beteiligung in einem solchen Fall oder auch ganz allgemein ab dem Datum des Ausscheidens aus der Gesellschaft für eine Reihe von Jahren in eine gutverzinsliche stille Einlage (ohne Beteiligung an den Substanzwerten) oder auch in ein Darlehen umgewandelt wird.
Aus diesem Grund sollte der Gesellschaftsvertrag von Zeit zu Zeit modernisiert
und der Entwicklung der Familie und der Wirtschaftslage angepasst
werden. Ist der Unternehmer bereits im fortgeschrittenen Lebensalter, so
sollte er die Unter-
nehmensnachfolge in einer Form entwickelt haben,
dass sie nicht nur der nächsten Generation, sondern auch der
übernächsten dienlich und nützlich ist.
Durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann eine vertragliche Bindung der Gesellschafter langfristig erreicht werden.