Die vorweggenommene Erbfolge kann durch Schenkung gehandhabt werden. Auf diesem Wege können u. a. steuerliche Einschränkungen umgangen werden.
A - Reduzierung der Bemessungsgrundlage
Ist kurzfristig gebundenes Vermögen mit einer hohen Bemessungsgrundlage vorhanden, empfiehlt sich die Umschichtung dieser Vermögenswerte in solche mit einer niedrigeren Bemessungsgrundlage, wie zum Beispiel Immobilien - oder Versicherungsvermögen.
Mittelbare Schenkung
Verfügt der Schenker nicht über Vermögensgegenstände mit einer niedrigen steuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern über Vermögen mit einer hohen steuerlichen Bemessungsgrundlage wie zum Beispiel Bargeld beziehungsweise Sparkonten, kommt eine mittelbare Schenkung in Betracht.
Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn dem Empfänger auf Kosten des Schenkers Vermögensgegenstände zugewendet werden, die sich nicht im Eigentum des Schenkers befinden.
Die mittelbare Schenkung kann einerseits dadurch erfolgen, dass der Schenker direkt mit einem Dritten einen Vertrag schließt, wonach der Dritte den Vermögensgegenstand an den Empfänger übereignen soll.
Anderseits besteht für den Schenker auch die Möglichkeit, dem Empfänger zweckgebunden den Kaufpreis für den Vermögensgegenstand mit der niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage zukommen zu lassen.
Damit das Finanzamt diese „Sachschenkung auf Umwegen" anerkennt und die niedrigere Bemessungsgrundlage ansetzt, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Umwandlung von Barvermögen in Immobilienvermögen
Ein wichtiges Gestaltungsinstrument bei der Reduzierung der Schenkungsteuer-
belastung ist die Umwandlung von Barvermögen in Immobilienvermögen.
Der
Schenker kann dabei Vermögen, welches bei der Übertragung auf den
Empfänger mit den Verkehrswerten angesetzt werden würde, durch den
Erwerb von Immobilien in Vermögen umwandeln, für das bei der Festsetzung
der Schenkungs-
steuer niedrigere Besteuerungswerte zugrunde gelegt
werden. Durch die Nutzung der niedrigeren Bemessungsgrundlage für
Grundbesitz im Vergleich zu Vermögen, das zu Verkehrswerten besteuert
wird, kommt es zu erheblichen Steuerersparnissen.
Die Umwandlung von Barvermögen in Immobilienvermögen kann auch im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erfolgen.
Eine mittelbare Grundstücks-
schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte
eine Geldzuwendung mit der Auflage erhält, ein bestimmtes Grundstück zu
kaufen oder zu bebauen. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer wird in
diesem Fall nicht der Geldbetrag, sondern der Grundstückswert zugrunde
gelegt. Damit die mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich anerkannt
wird, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Umwandlung von Barvermögen in Versicherungsvermögen
Fällige Versicherungsansprüche gehören bei allen Versicherungsarten zum steuerpflichtigen Vermögen. Richtet sich der Versicherungsanspruch auf die Auszahlung einer Kapitalsumme, so ist er mit dem Nennwert anzusetzen. Ist die fällige Versicherung auf die Auszahlung einer Rente gerichtet, so erfolgt deren Bewertung mit dem Kapitalwert der jährlichen Rentenleistung.
Noch
nicht fällige Versicherungsansprüche aus Lebens-, Kapital- und
Renten-
versicherungen haben in aller Regel auch schon vor Eintritt des
Versicherungs-
falles einen realisierbaren Vermögenswert. Hierbei handelt
es sich um den Rück-
kaufswert.
Die Berechnung des Wertes der
Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-, Kapital- und
Rentenversicherungen ergibt sich aus der Regelung in § 12 Abs. 4 BewG.
Die Bewertung dieser Ansprüche erfolgt hiernach entweder mit zwei
Dritteln der eingezahlten Beiträge oder mit dem (niedrigeren)
Rückkaufswert. Der Steuer-
pflichtige muss den Rückkaufswert allerdings
nachweisen.
Durch die Umwandlung von Barvermögen in Lebens-,
Kapital- und Rentenver-
sicherungen mit anschließender Übertragung der
Versicherung an den Beschenkten gehen lediglich zwei Drittel der
eingezahlten Beiträge oder ein eventuell niedrigerer Rückkaufswert in
die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Schenkungsteuer ein.
B - Nutzung von Freibeträgen
Ein weiteres Mittel zur Reduzierung der Belastung durch Erbschaft- und Schenkungs- steuer ist die steueroptimale Nutzung der gesetzlich eingeräumten Freibeträge. In Betracht kommen dabei insbesondere Gestaltungen, die auf der Mehrfachnutzung des alle zehn Jahre neu eingeräumten persönlichen Freibetrages und der Schenkung auf Umwegen (Kettenschenkung) beruhen.
Zehn-Jahres-Frist
Nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wurden die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder des Erblassers signifikant erhöht. Bei Vermögensübertragungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten kann alle zehn Jahre ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 600.000 DM in Ansatz gebracht werden.
Die Ehegatten können demnach alle zehn Jahre Vermögen im Wert von maximal 600.000 DM steuerfrei einander übertragen. Bei Vermögensübertragungen der Eltern an die Kinder kann alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 400.000 DM in Abzug gebracht werden und dies von jedem Elternteil an jedes Kind. So kann jedem Kind innerhalb von zehn Jahren insgesamt ein Betrag von 800.000 DM steuerfrei über- tragen werden, wenn davon jeweils 400.000 DM von jedem Elternteil stammen.
Kettenschenkung
Häufig übersteigt der Wert der beabsichtigten Schenkung die Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrages des Empfängers. Zum Teil sollen auch Schenkungen an Personen erfolgen, denen nur ein niedriger Freibetrag zusteht. In diesem Zusammenhang bietet sich die Möglichkeit der Zwischenschaltung von einer oder mehreren Personen im Rahmen einer Kettenschenkung an.
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand ohne rechtliche Verpflichtung, also aufgrund eines eigenen Entschlusses, an eine dritte Person weiterleitet. Bei einer echten Kettenschenkung werden zwei aufeinander folgende Schenkungen bewirkt.
Durch
die mehrfache Nutzung von Freibeträgen und den Steuerklassenwechsel
kann die optimale Ausschöpfung der Freibeträge erreicht werden. Zur
Vermeidung der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch das Finanzamt ist darauf zu achten, dass die Weitergabe der Zuwendung durch den Zwischenerwerber freiwillig und nach Einhaltung einer so genannten Schamfrist von mindestens einem Jahr erfolgt. Auch sollte die Weiterschenkung nicht in genau gleicher Höhe erfolgen.
Die Übertragung von Grundvermögen gegen vorbehaltene dingliche Nutzungsrechte ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.
Nach der sogenannten Zurückbehal-
tungstheorie ist die Bestellung des
Nießbrauchs keine Gegenleistung des Übernehmers, da dieser das
Grundstück nicht lastenfrei, sondern mit dem Nießbrauchsrecht des
Übergebers belastet erwirbt. Gleiches gilt bei einem dinglichen
Wohnrecht.
Dem Nießbraucher sind bei der Übertragung von vermieteten Objekten weiterhin die Mieten zuzurechnen, er kann die Grundstücksaufwendungen sowie die Gebäude-AfA in Abzug bringen.
Bei
der Vereinbarung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an
vermieteten Objekten sind zwar dem Nießbraucher die Mieten und die
Grundstücksaufwendungen zuzurechnen, jedoch kann weder der Nießbraucher
noch der Eigentümer die Gebäude-AfA in Abzug bringen. Gleiches gilt für
einen Vermächtnis-Nießbrauch.