Sollen Vermögenswerte im Todesfall an bestimmte Personen weitergegeben werden, müssen eine Unzahl gesetzlicher Bestimmungen beachtet werden. Dazu ist es notwendig, Vorsorge zu treffen.
Sicher ist es schwierig, sich zu Lebzeiten mit dem eigenen Tod auseinander zu setzen. Doch nicht immer stimmt die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung des Vermögens mit dem persönlichen Willen überein.
Informieren Sie sich, was Sie beachten müssen und welche Möglichkeiten es gibt, um die eigenen Vorstellungen umsetzen zu können.
Folgende Punkte sollten unbedingt angesprochen werden
Übertragung ohne Gegenleistung
Wird
ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil ohne Gegenleistung übertragen, so
führt der Übernehmer gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Übergebers
fort. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
Die mit der Betriebsübernahme über-
gehenden betrieblichen
Verbindlichkeiten stellen - im Gegensatz zur Übernahme privater
Verbindlichkeiten – kein Entgelt dar.
Übertragung gegen Nießbrauch
Die
Übertragung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils gegen
Vorbehalts-
nießbrauch ist ebenso wie die Übertragung ohne Gegenleistung
ein unentgelt-
licher Vorgang. Auch
hier hat der Übernehmer die Buchwerte des Übergebers fortzuführen (§ 6
Abs. 3 EStG). Der Übergeber erzielt weiterhin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Übertragung gegen private Versorgungsleistungen
Werden
bei der Übertragung von Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteilen
private Versorgungsleistungen vereinbart, so führt dies weder zu einem Veräußerungsgeschäft, noch liegen Anschaffungskosten beim Übernehmer vor.
Der
Übemehmer hat die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG). Beim
Übergeber sind die privaten Versorgungsleistungen als wiederkehrende
Bezüge (§ 22 EStG) zu versteuern, während sie korrespondierend beim
Übernehmer als Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abgezogen werden können.
Übertragung gegen Abstandszahlungen
Bei
der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen
kann
es sinnvoll sein, Gegenleistungen in Form von Abstandszahlungen
oder Gleich-
stellungsgeldern zu vereinbaren.
Abstandszahlungen
sind Zahlungen des Unternehmensnachfolgers an den ausscheidenden
Unternehmer, um zum Beispiel seine Altersversorgung sicherzustellen.
Gleichstellungsgelder
sind Zahlungen des Unternehmensnachfolgers an nahe Verwandte,
insbesondere Kinder des ausscheidenden Unternehmers, die nicht an
der
Unternehmensnachfolge beteiligt sind. Für die Nichtberücksichtigung bei
der Unternehmensnachfolge soll ein finanzieller Ausgleich geschaffen
werden.
Werden Abstandszahlungen, Gleichstellungsgelder gezahlt oder auch private
(nicht
betriebliche) Verbindlichkeiten übernommen, so sind die Voraussetzungen
eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts gegeben. Liegt das
Veräußerungsentgelt über dem steuerlichen Kapitalkonto, so liegt ein
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG vor. Der Übernehmer hat eigene Anschaffungskosten.
Bei
einem Veräußerungsentgelt bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos,
liegt kein Veräußerungsverlust vor. Der Übernehmer hat die Buchwerte des
Übergebers fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG).
Zur Ermittlung der
Anschaffungskosten des Übernehmers muss zunächst festgestellt werden, in
welchen Buchwerten stille Reserven enthalten sind und wie viel sie
insgesamt betragen. Diese stillen Reserven sind dann gleichmäßig um den
Vomhundert-Satz aufzulösen, der dem Verhältnis des aufzustockenden
Betrages (Unterschied zwischen dem Buchwert des übertragenen
Betriebsvermögens und dem Veräußerungspreis) zum Gesamtbetrag der
vorhandenen stillen Reserven des beim Veräußerer ausgewiesenen
Betriebsvermögens entspricht.
Zu einer Aufdeckung der stillen
Reserven, die auf einen in dem vom Übertragenden selbst geschaffenen
Geschäfts- oder Firmenwert entfallen, kommt es erst nach vollständiger
Aufdeckung der stillen Reserven, die in den übrigen Wirtschaftsgütern
des Betriebsvermögens vorhanden sind.
Vom Veräußerungsgewinn wird
ein Freibetrag in Höhe von 100.000 DM abgezogen (auf Antrag, ab dem
01.01.2001), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat
oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig
ist.
Der Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Beträgt der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 300.000 DM, so steht der
Freibetrag in voller Höhe zur Verfügung. Bei einem höheren
Veräußerungsgewinn ist der Freibetrag um den 300.000 DM übersteigenden
Teil zu kürzen, so dass er bei 400.000 DM entfällt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Der
steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist nach § 34 EStG zu versteuern.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungs-
rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so hat er
(bei entsprechender Antragsstellung) ein Wahlrecht, ob er die
Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz (§ 34 Abs. 3
EStG, ab 01.01.2001) oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des
zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung
nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) in Anspruch nimmt.
Allerdings
gilt die Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG nur für Gewinne bis 10 Mio.
DM und nur einmal im Leben. Eine bereits bis zum Veranlagungszeitraum
2000 erfolgte Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG ist
nicht schädlich, wenn ab 2001 die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
nur noch einmal im Leben des Steuerpflichtigen gewährt wird. Ebenso ist
die Inanspruchnahme von Steuer-
ermäßigungen nach § 34 Abs. 1 EStG unschädlich.
Erzielt
der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum Gewinne aus mehreren
Betriebsveräußerungen, darf er nur für den Gewinn aus einer dieser
Veräußerungen den halben Durchschnittsteuersatz in Anspruch nehmen.
Somit
ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht
dauernd berufsunfähig ist, er auf die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG verzichtet oder sie bereits in
Anspruch genommen hat und bei Gewinnen über
10 Mio. DM, nur die
Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG möglich.
Unterschreitet der
tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den nach § 32a
Abs. 1 Nr. 1 EStG jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum
geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz
anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen.
Zur
Finanzierung der Abstandszahlung sowie des Gleichstellungsgeldes sollte
an
eine Finanzierung mit Tilgungsaussetzung gedacht werden. Die Zinsen
können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Abstandszahlung kann
beim Übergeber zum Beispiel in eine sofort beginnende Rentenversicherung
eingezahlt werden, um die Altersversorgung sicherzustellen.
Übertragung gegen Veräußerungsrenten
Im
Gegensatz zu einer Betriebsveräußerung gegen Barzahlung hat der
Berechtigte ein Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung (§ 16 EStG)
und der Zufluss-
versteuerung (§§ 15, 24 Nr. 2 EStG).
Der
Steuerpflichtige kann wählen, ob er den Veräußerungsgewinn sofort
versteuert oder erst mit Zufluss als nachträgliche Einkünfte aus
Gewerbebetrieb behandelt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die
Bezüge lebenslänglich oder bei fester Laufzeit mehr als zehn Jahre zu
zahlen sind. Wählt der Steuerpflichtige die Zuflussversteuerung, so
werden Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und Steuerermäßigung nach § 34
EStG nicht gewährt.