Aspekte, die für die Gründung einer Stiftung sprechen:
1. Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Menschen, die keine eigenen Nachkommen haben, können das Instrument der Stiftung nutzen, um das Nachfolgeproblem zu lösen. Sie können ihr Vermögen, das keinem eigenen Nachkommen zufällt, einer Stiftung übereignen, die Eigentümerin ihres Nachlasses wird. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die noch keinen Nachfolger für ihr Unternehmen gefunden haben (Martin, Vermögen und Steuern 2003, Seite 18).
2. Sicherung des Lebensunterhalts
Gründet der Stifter eine Stiftung, die die besonderen Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, profitiert er zusätzlich von der so genannten Drittellösung nach § 58 Nummer 5 AO. Diese besagt, dass er ein Drittel der jährlichen Erträge für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen verwenden kann. Der Stifter kann somit die gemeinnützige Stiftung auch nach Verselbständigung des gestifteten Vermögens zur Sicherung seines Lebensunterhalts und den seiner Angehörigen nutzen.
3. Sicherung des Lebenswerks
Ferner kann durch Stiftungsgründung, das eigene Lebenswerk gewahrt bleiben. Dies trifft insbesondere zu, wenn es dem Stifter darum geht, wertvolle Kunst- oder Münzsammlungen bzw. zielgerichtet geschaffenen Immobilien- oder Grundbesitz zu erhalten (Martin, Vermögen und Steuern 2003, 18).
4. Umsetzung eigener Wertvorstellungen
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Chance für den Stifter, durch die Wahl eines entsprechenden Stiftungszwecks für persönliche Wertvorstellungen einzutreten. Dies kann beispielsweise geschehen, indem er sich für die Unterstützung Pflegebedürftiger einsetzt und als Stiftungszweck die Unterstützung Behinderter festlegt.
5. Erhalt des eigenen Namens
Ein nächster Vorteil, den das Stiftungsrecht dem Stifter bietet: Durch Stiftungsgründung kann er das Andenken an seinen Namen auch über seinen Tod hinaus erhalten. Denn er kann die Stiftung nach sich selbst benennen oder seinen Namen in den Namen der Stiftung integrieren.
6. Kontrolle über den Einsatz der Stiftungsmittel über den Tod hinaus
Noch ein Aspekt, der aus der Sicht des Stifters für die Gründung einer Stiftung spricht, ist, dass er die Möglichkeit hat, über Stiftungszweck und Satzung auch für die Zeit nach seinem Tod zu regeln, wie die Stiftung ihre Mittel einsetzen soll (Martin, Vermögen und Steuern 2003, 19).
7. Vermögenssicherung vor Zersplitterung
Schließlich kann für den Stifter auch ein Beweggrund sein, sein mitunter über Jahrzehnte aufgebautes Vermögen vor Zersplitterung durch Erbauseinandersetzung zu schützen. Stiftungen erhalten und bewahren nicht nur den eigenen Namen, sondern auch das eingebrachte Vermögen. Das Vermögen zu sichern, kann für diejenigen Stifter ein ausschlaggebendes Motiv sein, die in ihrem Vermögen ein Lebenswerk sehen, das sie über den Tod hinaus erhalten wollen.
8. Marketing- und Imageinstrument
Unternehmen können darüber hinaus die Stiftung als Marketinginstrument einsetzen. Der Marketingeffekt beginnt damit, dass das Stifter-Unternehmen seinen Namen auf die gemeinnützige Stiftung überträgt. So binden insbesondere bekannte Unternehmen und ihre Stiftungen das Medieninteresse an sich. Bekannte Stiftungen sind beispielsweise die Volkswagen-Stiftung, die Bertelsmannstiftung, die Allianz-Kulturstiftung, die IKEA-Stiftung oder die Böhringer Engelheim-Stiftung für medizinische Grundlagenforschung. Eine Stiftung zu gründen führt zu einem Imagegewinn für das stiftende Unternehmen, da der jeweilige Stiftungsname das gemeinnützige Engagement des Stifterunternehmens bekannt macht.
9. Die Steuervorteile
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den sogenannten „Sonderausgaben“. Diese werden in der Steuererklärung vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ abgezogen und führen so zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens – und damit der Steuerlast. Auf die Übertragung von Erbvermögen und Spenden fallen laut § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG keine Erbschaft- und Schenkungssteuern an. Die gemeinnützige Stiftung ist gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaft- und nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 b) GrStG von der Grundsteuer befreit.
Bis zu 2 Mio. Euro steuerwirksam einbringen: Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf Antrag im aktuellen Veranlagungszeitraum und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen mit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro (Verdopplung der Ehegatten) steuerlich geltend machen (§10 b Abs. 1a S. 1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG).
Jährlich bis zu 20% der Einkünfte spenden: Zusätzlich zum steuerlichen Abzug bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften jährlich bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen (§10 b Abs. 1 S. 1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG).
Stiften aus Mitteln einer Erbschaft oder Schenkung: Für Vermögensgegenstände aus Erbschaften oder Schenkungen, die binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer in eine gemeinnützige (mit Ausnahme der Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) oder mildtätige inländische Stiftung übertragen werden, erlischt die Erbschaft-/Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit; d. h. eine bereits geleistete Erbschaftsteuer wäre zurückzuerstatten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dies gilt jedoch nicht, soweit für die Zuwendung die Vergünstigungen nach dem Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuergesetz in Anspruch genommen werden.