Wirtschaftsanalyse und
Vermögensmanagement
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Testamentsgestaltung
Vorsorge statt Verdrängung!
Täglich gibt es mehrere tausend Tote in Deutschland. Ursächlich dafür sind neben der Altersschwäche plötzliche Krankheiten und Unfälle. Jeden von uns kann es ganz unerwartet schon morgen treffen. Deshalb ist umgehende Vorsorge statt Verdrängung angesagt!
Warum ist ein Testament sinnvoll?
Wenn man stirbt und keine letztwillige Verfügung angeordnet hat, gibt es im BGB eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die bestimmen, auf wen das Vermögen übergeht. Gesetzliche Erben sind vor allem der Ehegatte und die Kinder. Aber diese Regelung ist sehr schematisch und führt fast nie zu einer sinnvollen Erbfolge. In fast allen Fällen ist es daher ratsam, frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten.
Wer nicht will, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss ein Testament verfassen. Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen haben soll. Sie können z. B. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben mit sinnvollen Auflagen bestimmen. Sie brauchen dafür nur ein Testament oder einen Erbvertrag. Eingeschränkt ist die Gestaltungsfreiheit nur dadurch, dass Kindern, Ehegatte oder Lebenspartner/in und unter Umständen auch Eltern ein Pflichtteil zusteht.
Die Statistik besagt:
- Nur 29 % der Haushalte haben ein Testament. Davon sind nur 3 % einwandfrei formuliert.
- Nur 20 % fühlen sich in Sachen Erben/Vererben aufgeklärt.
- In jedem 3. Erbfall gibt es drei oder mehr Beteiligte.
- In jedem 5. Erbfall gibt es Streit.
Es gibt viele Gründe für ein Testament:
- Ein Testament hilft, Unsicherheiten oder gar Streitigkeiten unter Ihren Erben zu vermeiden.
- Erbstreitigkeiten können so schon im Ansatz und im Vorfeld ausgeschaltet werden.
- Ein Testament stellt sicher, dass Ihr Vermögen entsprchend Ihrem eigenen Wunsch verteilt wird.
- Sie können außer Verwandten auch andere Personen oder Organisationen bedenken.
- Unverzichtbar bei unverheirateten Paaren.
- Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt.
- Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt!
- Sie können Ihre(n) Geliebte(n) berücksichtigen.
- Sie können jemanden enterben (außer Pflichtteil).
- Sie können Ersatzerben bestimmen.
- Sie können Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden.
- Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, auch über Ihren Tod hinaus Gutes zu bewirken, indem Ihr Vermögen oder ein Teil davon einem wohltätigen Zweck zukommt.
- Sie können schon zu Lebzeiten Ihre eigene Stiftung ins Leben rufen (steuerlich höchst interessant).
- Ein Testament kann festlegen, wer die Angelegenheiten nach dem Tode regelt und kann auch bestimmte Festlegungen zum Begräbnis treffen.
- Will man für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet oder im Konkubinat lebt, zugunsten der Nachkommen Sicherheitsvorkehrungen treffen?
- Was soll nach dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten oder bei gemeinsamem Tod geschehen (vor allem bei kinderlosen Ehepaaren)? Sonst erbt der Staat!
- Einzelne Vermögensgegenstände (ein Schmuckstück oder Bild, eine Briefmarkensammlung, ein begrenzter Geldbetrag oder anderes) können entfernteren Verwandten, Freunden oder Bekannten zugedacht werden. Will man sie nicht zu Lebzeiten verschenken, ist dies nur durch ein Vermächtnis in einem Testament möglich.
- Nicht nur einzelne Gegenstände, sondern das ganze oder teilweise Erbe soll an entferntere Verwandte (z. B. Enkel), Freunde oder Lebenspartner gehen - ohne Testament würden diese nicht erben, sondern die Eltern oder Geschwister.
- In einer jungen Familie sterben gleichzeitig beide Eltern, z.B. durch einen Unfall, und hinterlassen minderjährige Kinder. In einem Testament kann angeordnet werden, wer Vormund wird oder dass die Testamentsvollstreckung durchgeführt werden soll.
- Sind keine Kinder vorhanden, erben ohne Testament neben dem Ehegatten auch die Eltern oder Geschwister (Schwager und Schwägerin) - ein oft nicht gewünschtes Ergebnis.
- Stirbt der alleinerziehende Elternteil (egal ob unverheiratet oder geschieden), erbt ohne Testament zwar alles das Kind. Ist dieses aber minderjährig, erhält der andere Elternteil die Aufsicht über dieses Vermögen. Auch das ist nur durch entsprechende Anordnungen in einem Testament zu vermeiden.
- Ist ein Unternehmen oder ein anderer Gegenstand, der nicht aufgeteilt werden soll Bestandteil des zu vererbenden Vermögens, kann dies nur durch ein Testament geregelt werden.
- Sie können Erbengemeinschaften vermeiden.
- Sie können Vorsorge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften treffen.
- Sie können die Reduzierung von Sozialleistungen für Behinderte oder anderweitige Sozialhilfeempfänger durch die Erbschaft verhindern.
- Sie können das Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben schützen.
- Sie können das Vermögen bei Überschuldung des Erben schützen.
- Sie können Ihr Erbe mit entsprechenden Auflagen, Beschränkungen oder Strafklauseln beschweren (wie z. B. die Erbschaft setzt voraus: Grabpflege, Wohnrechte, Nießbrauch, Pflege, Renten, ein abgeschlossenes Studium, Trennungsklausel, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklausel, Pflichtteilsstrafklausel, Rückforderungsrechte u. v. m.)
- Sie können die Unternehmensfortführung und Unternehmensnachfolge sichern.
- Sie können vermögenserhaltende Maßnahmen ergreifen.
- Sie können steuerliche Nachteile vermeiden.
- Sie können verhindern, dass der Staat Ihr Vermögen erbt.
- Ein Testament gibt Ihnen die Gewissheit, Ihr „Haus“ geordnet zu hinterlassen!
Fragen zur Testamentsaufsetzung
- Welche Formalien müssen beachtet werden?
- Privatschriftliches oder notarielles Testament?
- Wie sollte die Aufbewahrung erfolgen?
- Gemeinschaftliches oder Einzeltestament?
- Testamentgestaltung?
- Raum für zukünftige Anpassungen?
- Gibt es gesetzliche Beschränkungen bei der Anordnung einzelner Verfügungen
(§ 2306 BGB)?
- Testament, Erbvertrag, Übergabevertrag oder von allem etwas?
- Ziehe ich Spezialisten wie den Anwalt, Steuerberater oder Testamentsvollstrecker hinzu?
- Vermögensentwicklung?
- Familienrechtliche Anordnungen?
- Vergütung von Sozial- und Pflegeleistungen?
- Kommen Vermächtnisse, auch Vorausvermächtnisse und Ersatzvermächtnisse infrage?
- (Voraus-)Vermächtnis oder Alleinerbenlösung?
- Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsbeschränkung?
- Gibt es Pflichtteilsberechtigte, Pflichtteilsergänzungsansprüche?
- Umfang der Schenkungen zu Lebzeiten, insbesondere der letzten 10 Jahre?
- Anordnungen für die Auseinandersetzung und Teilung?
- Befreiter oder unbefreiter Vorerbe (Erbe auf Zeit)?
- Erstellung eines Ehegattentestaments?
- Regelung für den Fall der Scheidung?
- Regelung bei gleichzeitigem Tod der Ehegatten?
- Erstellung eines Unternehmertestaments?
- Ist die Unternehmensnachfolge gesichert?
- Was ist bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen zu beachten?
- Ist Betriebsvermögen vorhanden (gesellschafts- und steuerrechtliche Probleme)?
- Fortsetzungs- oder Eintrittsklausel oder einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel?
- Rechtsnachfolge im Gesellschaftsrecht?
- Gesellschaftsumwandlung?
- Postmortale oder transmortale Vollmacht?
- Vorsorgevollmacht? Generalvollmacht? Untervollmachten?
- Ersatzbevollmächtigte?
- Rechte Dritter? Haftung Dritter?
- Befreiung der Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht i. V. m. dem Nachweis der Testierfähigkeit?
- Patientenverfügung?
- Wie sinnvoll ist die Anordnung der Testamentvollstreckung?
Warum kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung sehr sinnvoll sein?
Erblasser haben ein Interesse daran, im privaten wie auch im betrieblichen Bereich die von ihnen angeordnete Verwendung ihres Nachlasses sicherzustellen. Insbesondere durch das Instrument der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser die Möglichkeit, das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod zu bestimmen. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist deswegen sinnvoll, weil nicht immer gewährleistet ist, dass die Erben tatsächlich den letzten Willen des Erblassers ausführen werden. Das kann daran liegen, dass durch die letztwillige Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind oder die Erben jung oder unerfahren sind. Auch besteht die Gefahr, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers eigenmächtig unterlaufen.
Wer ein ganzes Leben lang hart für sein Vermögen gearbeitet hat, möchte es auch in der folgenden Generation in guten Händen wissen. Besitz und Vermögen zu bewahren und Familienstreitigkeiten um das Erbe zu vermeiden steht häufig als Gedanke da-hinter, wenn ein Erblasser eine Person seines Vertrauens benennt, die dafür sorgen soll, dass seinem letzten Willen entsprochen wird: Den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist eine Person des Vertrauens. Der Testamentsvollstrecker verteilt und verwaltet im Erbfall den Nachlass in der Weise, wie der Erblasser es in seinem Testament verfügt hat. Die Rechte und Pflichten des Testamentvollstreckers sind in den §§ 2197 ff. BGB geregelt.
Vermögensnachfolgeplanung
Zur Finanzplanung gehört aus unserer Sicht auch die Vermögensnachfolgeplanung, also die Betreuung unserer Klienten über den Tod hinaus. Genauso wie die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages in fast allen Fällen anzuraten ist, ist auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung äußerst zweckdienlich und in vielen Fällen eigentlich unverzichtbar. Für die Umsetzung, für die Mittler- und Mediatorrolle, für die wirtschaftliche Betrachtung und insbesondere für das Amt des Testamentsvollstreckers bieten wir uns an. Für den qualifizierten juristischen Rat, insbesondere bei der Er-stellung des Testaments, des Erbvertrages oder anderer wichtiger Verträge, sollten Sie auf das Erbrecht spezialisierte Fachanwälte oder Notare hinzuziehen. Da häufig das Finanzamt auf seinen Anteil pochen wird, sollten entsprechend versierte Steuerberater mit am Tisch sitzen.
Abschließend weisen wir nochmals auf die Schwebezeit zwischen Todestag und Annahme des Testamentsvollstreckeramtes hin. Hier sind Behörden, also Beamte im Spiel. Dadurch kann die Schwebezeit schon mal ein halbes Jahr betragen. Diese unsichere Zeit kann/muss mittels trans- oder postmortaler Vollmacht überbrückt werden.
Sollten Sie Verantwortung für andere tragen, Ihren Nachlass nicht dem Staat über-lassen wollen oder nicht nach dem Motto „Nach mir die Sinnflut“ leben wollen oder können, kontaktieren Sie uns. Gehen Sie das Thema mit unserer Unterstützung an.
Testamentsgestaltung im Detail