Die Testamentsvollstreckung ist dort sinnvoll, wo der Erblasser befürchten muss, dass seine Erben sich im Erbfall nicht einigen können und die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird. Auch in den Fällen, in denen einzelne Erben nicht die zur Verwaltung eines größeren Vermögens, wie etwa eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung, erforderliche Sachkenntnis besitzen, ist dringend zur Anordnung der Testamentsvollstreckung zu raten. Gleiches gilt bei Vorhandensein von Minderjährigen.
Die Testamentsvollstreckung erfüllt friedenssichernde Funktionen. Der Testamentsvollstrecker übt als "fremdnütziger und unparteiischer Sachverwalter" die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlass aus. In das Verhältnis zu Sinn und Zweck der Anordnung der Testamentsvollstreckung im konkreten Fall sind natürlich immer die dadurch entstehenden Kosten zu setzen. Sinnvoll vor diesem Hintergrund erscheint naturgemäß eine Testamentsvollstreckung bei vorhandenem Vermögen, während bei eher kleinen Vermögen eine genaue Abwägung anhand der dargestellten Kriterien zu erfolgen hat.