Für die Dauer der Testamentsvollstreckung sind zunächst die Anordnungen des Erblassers maßgebend. Jedoch zieht ihm § 2210 BGB eine zwingende zeitliche Grenze, die jedoch nur für die Verwaltungs- und die Dauertestamentsvollstreckung gilt, nicht aber für die reine Abwicklungsvollstreckung. Das BGB regelt weiter Fälle der vorzeitigen Beendigung der Testamentsvollstreckung in den §§ 2225 bis 2227 BGB. Die gesetzliche Regelung ist unvollständig.
Gestaltungshinweis: Wegen der unvollständigen gesetzlichen Regelung empfiehlt es sich, in der Verfügung von Todes wegen genaue Bestimmungen über das Ende der Testamentsvollstreckung zu treffen.
Insbesondere ist dabei zwischen dem Testamentsvollstrecker im konkreten Sinn (also dem jeweiligen Amtsinhaber) und im funktionellen Sinn (also dem Testaments-vollstreckeramt im Allgemeinen) zu unterscheiden. Folgenschweren Missverständ-nissen kann durch eine klare Formulierung vorgebeugt werden. Etwa nach folgendem Muster:
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckung endet …
Zum Testamentsvollstrecker berufe ich …, ersatzweise …
Ist der Erbfall bereits eingetreten, so ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen Vereinbarungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vorsehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, dass zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker vereinbart wird, dass sich der Testamentsvollstrecker zur Kündigung seines Amtes (§ 2226 BGB) verpflichtet. Diese Vereinbarung ist dann auch einklagbar. Jedoch erlischt mit der Kündigung nicht zwingend die Testamentsvollstreckung insgesamt, also die im abstrakten Sinn. Denn es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers oder einer Bestimmung des Nachlassgerichts nach § 2200 BGB ein Nachfolger ernannt wird, der dann das Amt fortführen kann. Soweit Vereinbarungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben hinsichtlich des Innenverhältnisses getroffen werden, sind diese nur wirksam, wenn sie Unabhängigkeit des Testamentsvollstreckeramtes unberührt.