Wirtschaftsanalyse und
Vermögensmanagement
Vermögensnachfolge - Familienfrieden sichern
Zweck der Testamentsvollstreckung
In folgenden Fällen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll, mitunter sogar notwendig, um die vom Erblasser mit seiner Verfügung von Todes wegen verfolgten Ziele auch zu erreichen:
- Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff durch den ungeeigneten, den böswilligen oder geschäftsunerfahrenen Erben selbst
- Bei minderjährigen Erben: Schutz vor der Verwaltungsverwaltung durch den gesetzlichen Vertreter, der hierfür als ungeeignet angesehen wird, so vor allem beim Geschiedenentestament
- Einräumung einer bevorzugten Verwaltungsstellung für einen von mehreren Miterben (z. B. für den Ehegatten als Miterben)
- Vereinfachung der Abwicklung (Erbauseinandersetzung) und Vereinfachung der Verwaltung (Verwaltungsvollstreckung) bei einer größeren Anzahl von Miterben oder wenn diese nur schwer zu erreichen sind
- Sicherung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
- Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB)
- Schaffung eines "erbrechtlichen Dispositionsnießbrauchs" durch Kombination von Nießbrauchsvermächtnis und Testamentsvollstreckung
- Einbringung von Sachkunde und Kompetenz durch einen guten Testamentsvollstrecker bei schwierigen Nachlassabwicklungen
- Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Zulässige Umgehung des § 2065 BGB (keine Vertretung im Willen) durch Schaffung einer weitgehenden Drittbestimmung der letztwilligen Vermögenszuwendung mittels Verteilungsvermächtnis nach § 2151 BGB, kombiniert mit einem Anteilsbestimmungsrecht nach § 2153 BGB und einem Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB oder aber eine Bestimmung des Auflagebegünstigten nach § 2193 BGB, wobei die Bestimmungsbefugnis jedes Mal dem Testamentsvollstrecker eingeräumt wird
- Sicherung und Aufrechterhaltung des Erblasserwillens mit Schaffung testamentarischer Bindungen über Jahrzehnte hinaus durch Anordnung einer mehrfachen, je auf den Tod des jeweiligen Vorerben aufschiebend bedingter Nacherbfolgen bei gleichzeitiger Verwaltungsvollstreckung zu Lasten des Vorerben und einer Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB), wobei aber die 30-Jahresgrenze des § 2210 Satz 1 BGB zu beachten ist
- Bei Auslandsvermögen: Hier konkurrieren internationale Rechtsnormen miteinander, mit ganz unterschiedlichen Auswirkungen auf die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte
Vorteile im Detail
- Neutraler Mediator der Erbengemeinschaft
- Friedenssichernde Funktion
- Der Testamentsvollstrecker ist Hüter und Verwalter des letzten Willens
- Testamentsvollstrecker ist ein Unterfall der Treuhand
- Unterstützung und Schutz von Erben
- Ausschaltung des Vormundschaftsgerichtes um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten
- Unterhalt für die Erben kann abgesichert werden
- Verwaltungs- oder Dauervollstreckung bei Behindertentestamenten
- Erbeinsetzung bei Langzeitarbeitslosen oder überschuldeten Erben
- Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger einzelner Erben (bei Überschuldung)
- Schutz des Nachlasses vor ungeeigneten Erben
- Schutz des Nachlasses vor unberechtigten Ansprüchen Dritter
- Hürde und/oder Schranke für mögliche Pflichtteilsberechtigte
- Erhaltung des Vermögens im Interesse des Erblassers
- Vermögenserhaltung und MehrungSteuerliche Optimierung
- Zur Vermeidung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG
- Einführung der Erben in die Verwaltung größerer VermögenUnternehmensfortführung und Unternehmensnachfolge kann gesichert werden
- Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse Struktur des Nachlasses, z. B. Immobilien im Ausland oder Unternehmensbeteiligungen
- Professionelle Ausführung des Testamentsvollstreckeramtes Netzwerk
- Die Testamentsvollstreckung kann auch auf Teile des Nachlasses beschränkt werden, genau so können auch Teile ausgeschlossen werden, wie z. B. Hausrat oder Unternehmensteile
Grenzen der Testamentsvollstreckung
Die Grenzen der Möglichkeit einer Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zum einen wie bei der Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Nacherbschaft durch die Vorschrift des § 2306 BGB begrenzt, andererseits aber auch durch gesellschaftsrechtliche Regelungen. Auch im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt es, § 2306 BGB zu beachten. Wird die Testamentsvollstreckung zu Lasten eines Erbteils angeordnet, der geringer als der Pflichtteil ist, dann gilt diese gegenüber dem Erben als nicht angeordnet!
Haftung des Testamentsvollstreckers
Die grundsätzlich freie Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben als "Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes" erzeugt aber auch umfassende Pflichten (§§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB). Es besteht zwischen dem Erben oder Vermächtnisnehmer, die der Testamentsvollstreckung unterworfen sind, und dem Testamentsvollstrecker ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Testamentsvollstrecker zu sorgfältiger und gewissenhafter Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet. Da zwischen dem Testamentsvollstrecker und den am Nachlass Berechtigten keine vertragliche Beziehung besteht, war eine eigenständige Haftungsgrundlage erforderlich. Diese ist in § 2219 BGB enthalten.
Tatbestandsvoraussetzung ist die Verletzung einer dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflicht. Dabei muss er schuldhaft handeln (§ 276 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und aus der schuldhaften Pflichtverletzung muss kausal ein Schaden entstehen. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Ist eine juristische Person Testamentsvollstrecker, so haftet diese für Fehler ihrer Organe und "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" nach § 31 BGB.
Die Haftung aus § 2219 BGB kann mit einer solchen aus unerlaubter Handlung konkurrieren, jedoch geht die spezielle Haftung aus § 2219 BGB insoweit weiter, als sie auch die Haftung für Vermögensschäden jenseits von § 826 BGB umfasst. Haftungsansprüche nach den §§ 823 BGB werden daher vor allem nur für Dritte, nicht aber für die Nachlassbeteiligten selbst bedeutsam werden. Bei der Verletzung steuerlicher Pflichten kommt auch die sehr weit reichende Haftung nach § 69 AO in Betracht.