Um in der Welt der Finanzen „das richtige Feeling“ und den Überblick der aktuellen Trends und Produkte zu behalten, ist eine regelmäßige Orientierung eine Grundvoraussetzung. Das übernehmen wir natürlich für Sie. Falls Sie jedoch Lust verspüren, im Kosmos der Märkte und Zahlen umherzuschweifen, haben wir einige repräsentative öffentlich zugängliche Informationsseiten zusammengestellt.
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Handelsblatt
Das Handelsblatt ist eine der größten und wichtigsten Wirtschaftszeitungen Deutschlands. Im Online-Lexikon "WirtschaftsWiki" werden Begriffe aus Wirtschaft und Politik erläutert.
Financial Times Deutschland
Die Financial Times ist eine liberale Wirtschaftszeitung , bietet aber auch viele allgemeine politische Artikel.
Die Welt
Die Welt bietet aktuelle Nachrichten und Berichte aus Politik, Wirtschaft, Finanzen, Sport, Kultur, Wissenschaft usw.
The Wall Street Journal
Das Wall Street Journal ist eine einflussreiche, internationale, englischsprachige Tageszeitung. Hauptthemen sind internationale Wirtschafts- und Finanzthemen,
mit dem Schwerpunkt in den USA.
map-report
Berichte, Daten und Fakten zu Themen wie Investmentfonds, Immobilien und Versicherungen für anspruchsvolle Finanzdienstleister.
Fondstelegramm
Hier erfolgt eine unabhängige Berichterstattung in Form von Artikeln und Analysen
zu Beteiligungsmodellen und offenen Immobilienfonds.
DFI - Deutsches Finanzdienstleistungs- Informationszentrum
Die Domäne des DFI ist die Analyse und Beurteilung von Leistungsbilanzen der Initiatoren geschlossener Fonds.
Mein Zweitmarkt
Sie können hier eine Liste alle handelbaren Fonds sowie Kaufgesuche und Verkaufsangebote finden.
OnVista
OnVista ist das führende deutsche Börsenportal. Es werden umfassende Informationen zum internationalen Börsenhandel und aktuelle Kurs- und Chartinformationen (z. B. zu Aktien, Fonds, Derivaten) bereitgestellt.
ISF - Institut Schweizer Finanz-Dienstleistungen GmbH
Dieser Ansprechpartner ist das finanzielle Tor in die Schweiz als strategische Ergänzung zur deutschen Hausbank.
Immobilien-Zwangsversteigerungen deutschlandweit
Es werden Zwangsversteigerungen einiger deutscher Amtsgerichte publiziert.
Immobilien-Zwangsversteigerungen Berlin und Brandenburg
Die ansonsten umständliche und zeitaufwändige Beschaffung der relevanten Objektindormationen wird hier zum Kinderspiel.
Versicherungsmarkt
Der Bund ist eine unabhängige Verbraucherschutzorganisation und gibt grundsätzliche Informationen zu Versicherungen heraus.
Bundesverband Deutscher Stiftungen
Systematisch werden Stiftungen in Deutschland erfasst, um ein präzises Bild der Stiftungslandschaft zeichnen zu können. Es werden Tipps für Stifter und Stiftungen sowie zu Stiftungsgründungen gegeben.
Bundesverband Finanz-Planer e. V.
Der Verband vereinigt unabhängige Finanzdienstleister mit langjähriger, selbständiger Berufsausübung, Marktübersicht, fachliche Kompetenz und Seriösität.
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
Das Institut vereinigt Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Es ist Interessenvertretung und leistet Facharbeit zur Förderung der Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern und unterstützt bei der täglichen Arbeit.
Bundesanstalt für Finazdienstleistungsaufsicht (baFin)
Die Bundesanstalt vereinigt die Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister, Ver-
sicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Haupziel ist ein funktions-
fähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Die Aufgaben der BaFin sind im Kreditwesengesetz verankert.
Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen
Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden.
Wer Wertpapiere öffentlich anbieten will, z.B. im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft oder der Begebung von Schuldverschreibungen, oder diese an einem organisierten Markt zulassen will, muss dafür einen Prospekt erstellen und veröffentlichen. Der Wertpapierprospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere enthalten. Er soll den Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und auf dieser Grundlage seine Investitionsentscheidung zu treffen. Grundlage für die Erstellung, Billigung und Geltung des Prospekts ist das Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Der Inhalt und die Aufmachung werden durch die europäische Prospektverordnung Nr. 809/2004 (EG) konkretisiert.
Auch Vermögensanlagen dürfen nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen oder sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Der Prospekt für Vermögensanlagen ist nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu erstellen. Sein Inhalt und Aufbau ist in der Vermögensanlagen-Prospektverordnung (VermVerkProspV) geregelt.
BaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hinterlegte Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen, die Sie hier auf Echtheit überprüfen können.
Hinterlegte Prospekte für Wertpapiere, die Sie hier auf Echtheit überprüfen können.
Datenbank der seit dem 1. Juli 2005 hinterlegten Prospekte für Wertpapiere.
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) - Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte Hier erfahren Sie welche Vermögensanlagen der Prospektpflicht unterliegen und welche Konsequenzen sich daraus für die Produktanbieter ergeben
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) Am 01. Juni 2012 ist das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das
Kernstück des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts („FinAnlVG"), in Kraft getreten.Mit
diesem FinAnlVG wird versucht, dem sogenannten „Grauen Kapitalmarkt"
einen dem regulierten Kapitalmarkt vergleichbaren Rechtsrahmen zu geben.
Im Zusammenhang mit der Einführung des VermAnlG gibt es auch Änderungen
im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Kreditwesengesetz (KWG), der
Gewerbeordnung (GewO) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Das
VermAnlG enthält umfangreiche Änderungen und wirkt sich insbesondere auf
geschlossene Fonds aus, die bislang durch das Verkaufsprospektgesetz
(„VerkProspG") geregelt wurden.
Anteile an einer Genossenschaft, Anteile, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden; Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht.
Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt, Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht.
Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern oder die an einen begrenzten Personenkreis erfolgen oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden.
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde am 16. Mai 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen[1] und trat überwiegend zum 22. Juli 2013 in Kraft. Es ersetzte das Investmentgesetz, das zugleich aufgehoben wurde. Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Für Privatanleger sind besonders neue Regulierungen zu offenen Immobilienfonds und geschlossenen Fonds von Interesse.
Das AIFM-Umsetzungsgesetz (ebenfalls gültig ab dem 22.7.2013) soll die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011, S. 1) (AIFM-Richtlinie) war bis zum 22.07.2013 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.
Für die in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO geregelte Produktkategorie der offenen Investmentfonds ergibt sich materiell keine Änderung. Vermittler, die Anteile an offenen Investmentfonds (offenes Investmentvermögen) vermitteln wollen, bedürfen wie bisher einer Erlaubnis nach Nummer 1. Die Produktkategorie nach Nummer 2 umfasst künftig grundsätzlich sämtliche Arten von geschlossenem Investmentvermögen (geschlossene Fonds), sofern sie die Voraussetzungen des KAGB erfüllen. Die Nummer 2 ist damit weiter als bisher und umfasst nicht mehr wie bisher nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Produktkategorie nach Nummer 3 umfasst auch künftig – wie bisher – Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG, also insbesondere Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Bisher fielen auch Anteile an geschlossenen Fonds - soweit diese nicht bereits von Nummer 2 umfasst wurden – als Vermögensanlage unter Nummer 3. Künftig ist für die Vermittlung von Anteilen an allen Arten von geschlossenen Fonds in der Regel eine Erlaubnis nach Nummer 2 und nicht mehr nach Nummer 3 erforderlich. Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen i. S. d. KAGB zu qualifizieren sind, verbleiben als Vermögensanlage weiterhin in der Erlaubnispflicht nach Nummer 3. Konsequenzen für den Finanzanlagenvermittler Die Einordnung, ob ein geschlossener Fonds unter das KAGB fällt oder nicht, ist im Einzelnen schwierig. Um Probleme zu vermeiden, wird daher empfohlen, für die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds sowohl eine Erlaubnis nach Nummer 2 als auch nach Nummer 3 zu beantragen. Vermittler, die bereits eine Erlaubnis nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhalten haben, sollten eine entsprechende Erweiterung ihrer Erlaubnis vornehmen.
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