Angehörige bestimmter Personenkreise, deren Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet, bekommen vom Staat eine Prämie, wenn sie eine oder zwei der im Gesetz festgelegten Geldanlagen abschließen. Diese Prämie heißt Arbeitnehmer-Sparzulage.
Seit dem 01.01.1999 wird nicht nur - wie in der Vergangenheit - ein
VWL-Vertrag, sondern es werden zwei VWL-Verträge mit der staatlichen
Prämie gefördert.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur dann gezahlt, wenn man 7 Jahre nicht über das angesparte Geld verfügt. Von dieser Regelung gibt es ein paar Ausnahmen, die im Gesetz genannt sind: VWL-Bausparer bekommen die Prämie auch dann, wenn man vor Ablauf der 7 Jahre das Bauspar-Guthaben "wohnwirtschaftlich" verwendet.
Weitere Ausnahmen: Bei Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr oder bei Heirat kann man, ohne die Prämie zu verlieren, ebenfalls über das Guthaben eines VWL-Vertrages verfügen.
Hinweis: Die Sperrfrist von 7 Jahren hat nur Bedeutung für die Frage, ob die staatliche Prämie gezahlt wird. Die Sperrfrist bedeutet nicht, dass die Kündigung eines VWL-Vertrages ausgeschlossen ist. Wer innerhalb der 7 Jahre kündigt, kann das tun (sofern das Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist), bekommt dann aber eben (bis auf die zuvor genannten Ausnahmen) keine Prämie.
Der Arbeitnehmer schließt den VWL-Vertrag ab. (VWL = Vermögenswirksame Leistungen). Er kann sich die Anlageform und das Anlage-Institut frei aussuchen. Die Überweisung der Sparraten erfolgt allerdings durch den Arbeitgeber. Der erhält einen Durchschlag des VWL-Antrages. Auf dem Durchschlag steht alles, was der Arbeitgeber an Informationen zwecks Überweisung der Sparraten wissen muss.
Dieser ist gesetzlich verpflichtet, die Überweisung vorzunehmen. Ein Mitspracherecht bei der Wahl der Anlageform und der Wahl der Anlage-Gesellschaft hat der Arbeitgeber nicht.
Der Arbeitgeber kann sich, muss sich aber nicht an den Sparraten beteiligen. In der Regel ist dies heute Bestandteil vieler Tarifverträge oder Betriebs-Vereinbarungen. Manche Arbeitgeber zahlen ein Drittel oder die Hälfte oder die maximal möglichen 470 EURO.