Außerdem - was sonst noch von Interesse ist

Vermögensbildungsgesetz

Angehörige bestimmter Personenkreise, deren Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet, bekommen vom Staat eine Prämie, wenn sie eine oder zwei der im Gesetz festgelegten Geldanlagen abschließen. Diese Prämie heißt Arbeitnehmer-Sparzulage. Seit dem 01.01.1999 wird nicht nur - wie in der Vergangenheit - ein VWL-Vertrag, sondern es werden zwei VWL-Verträge mit der staatlichen Prämie gefördert.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  • Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende

  • Beamte

  • Richter

  • Berufssoldaten

  • Soldaten auf Zeit

Einkommensgrenze, um die staatliche Prämie bekommen zu können
Ledige, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 17.900 EURO beträgt, Verheiratete, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 35.800 EURO beträgt, bekommen die Prämie.

Wichtig: Es handelt sich bei den genannten Werten nicht um das Brutto-Einkommen oder um das Netto-Einkommen. Die Höhe des zu versteuerndes Einkommen ergibt sich aus den Bestimmungen im Einkommensteuer-Gesetz.

Der Familienstand und die Zahl der Kinder sowie die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten (vor allem Werbungskosten) sind relevant für die Ermittlung des versteuernden Einkommens. Deshalb kann es keine für alle gültige Tabelle geben, aus der man für jeden Einzelfall einfach ablesen kann, wie hoch das Brutto-Einkommen sein darf, um bei dem zu versteuernden Einkommen den Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

Für ein paar Fall-Beispiele gibt es aber Beispiel-Rechnungen, an denen man sich orientieren kann. Wer besonders hohe Kosten hat, die steuermindernd anerkannt werden, kann auch ein etwas höheres Brutto-Einkommen als in der Tabelle angegeben haben, um beim zu versteuernden Einkommen noch innerhalb der Höchstgrenze zu liegen. Wer es genau wissen will (muss), fragt einen Steuerberater.

Übrigens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres steht im Steuerbescheid des Finanzamtes und kann zur Orientierung dienen.

Wenn beide Ehepartner berufstätig sind und beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, kann jeder der beiden Ehepartner natürlich einen oder zwei VWL-Verträge abschließen. Aber die staatliche Prämie gibt es nur, wenn das Einkommen beider zusammen nicht höher als die förderungswürdige Höchstgrenze ist. Ist das Einkommen insgesamt höher, wird weder ein VWL-Vertrag des einen noch des anderen gefördert.

Sperrfrist

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur dann gezahlt, wenn man 7 Jahre nicht über das angesparte Geld verfügt. Von dieser Regelung gibt es ein paar Ausnahmen, die im Gesetz genannt sind: VWL-Bausparer bekommen die Prämie auch dann, wenn man vor Ablauf der 7 Jahre das Bauspar-Guthaben "wohnwirtschaftlich" verwendet.

Weitere Ausnahmen: Bei Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr oder bei Heirat kann man, ohne die Prämie zu verlieren, ebenfalls über das Guthaben eines VWL-Vertrages verfügen.

Hinweis: Die Sperrfrist von 7 Jahren hat nur Bedeutung für die Frage, ob die staatliche Prämie gezahlt wird. Die Sperrfrist bedeutet nicht, dass die Kündigung eines VWL-Vertrages ausgeschlossen ist. Wer innerhalb der 7 Jahre kündigt, kann das tun (sofern das Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist), bekommt dann aber eben (bis auf die zuvor genannten Ausnahmen) keine Prämie.

Die Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer schließt den VWL-Vertrag ab. (VWL = Vermögenswirksame Leistungen). Er kann sich die Anlageform und das Anlage-Institut frei aussuchen. Die Überweisung der Sparraten erfolgt allerdings durch den Arbeitgeber. Der erhält einen Durchschlag des VWL-Antrages. Auf dem Durchschlag steht alles, was der Arbeitgeber an Informationen zwecks Überweisung der Sparraten wissen muss.

Dieser ist gesetzlich verpflichtet, die Überweisung vorzunehmen. Ein Mitspracherecht bei der Wahl der Anlageform und der Wahl der Anlage-Gesellschaft hat der Arbeitgeber nicht.

Der Arbeitgeber kann sich, muss sich aber nicht an den Sparraten beteiligen. In der Regel ist dies heute Bestandteil vieler Tarifverträge oder Betriebs-Vereinbarungen. Manche Arbeitgeber zahlen ein Drittel oder die Hälfte oder die maximal möglichen 470 EURO.

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