Nahezu täglich ändern sich gesetzliche Bestimmungen und neue Vorlagen
kommen hinzu. An dieser Stelle wollen wir Sie zukünftig über die
wesentlichen relevanten Neuerungen auf dem Laufenden halten.
In den Medien liest man mitunter, dass Anleger jahrelang hohe Ausschüttungen überwiesen bekommen haben, obwohl ihr Investment überhaupt nichts „eingebracht“ habe. Was ist an dieser Behauptung dran? In den meisten Fällen, in denen Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, ist solch eine Pauschalaussage schlichtweg falsch. Derartige Pauschalaussagen können nur dann angebracht sein, wenn die Ausschüttungen in der Vergangenheit nicht verdient wurden, also die Gesellschaft keine entsprechenden Gewinne gemacht hat. In den meisten Fällen brachte jedoch der Jahresabschluss/das Betriebsergebnis ein positives Ergebnis, da die Einnahmen größer als die Ausgaben im jeweiligen Ausschüttungsjahr waren und nach Abzug der Tilgungsleistungen und sonstigen Liquiditätsrückstellungen noch Gelder zur Ausschüttung zur Verfügung standen. In dem Geschäftsbericht ist auch für den Laien sofort erkennbar, ob die Ausschüttungen aus der Substanz oder aus dem Betriebsergebnis erwirtschaftet werden. Darüber hinaus sind es letztendlich die Gesellschafter, die die Ausschüttung erst beschließen müssen, wenn ausgeschüttet werden soll. Warum müssen dann dennoch Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückgeführt werden?
Für den Insolvenzverwalter ist grundsätzlich die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, das Kapitalkonto in der Handelsbilanz maßgebend. Es ist tatsächlich so, dass das Kapitalkonto in der Handels- und auch Steuerbilanz häufig negativ ist und trotzdem ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung erfolgt in der Regel nicht aus der Substanz, sondern aus dem laufenden Geschäftsbetrieb. Das Kapitalkonto ist nur deshalb negativ, weil hier u. a. auch nicht liquiditätswirksame Kosten, wie zum Beispiel (steuerliche) Abschreibungen, Eventualverbindlichkeiten etc. hineinfallen. Ausgaben und Aufwand müssen in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich aktiviert werden, deshalb unterscheiden sich Handels- und Steuerbilanz. Insbesondere bei Projekten, bei denen Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden konnten, dauert es viele Jahre, bis aus dem negativen Kapitalkonto ein positives Kapitalkonto wird (bei dauerhaft negativem Kapitalkonto kann das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht infrage stellen, was weitere negative Folgen hätte).
Trotz des negativen Kapitalkontos können bei der Gesellschaft Gewinne angefallen sein. In solch einem Fall ist regelmäßig nichts gegen Ausschüttungen einzuwenden. Allerdings zeigt sich seit einiger Zeit insbesondere im Bereich der Schifffahrt ein negativer Geschäftsverlauf, der bereits seit mehreren Jahren anhält. Hier stellen sich in der Praxis die meisten Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Rückzahlungspflicht. In diesem Zusammenhang muss man zwei verschiedene Fragestellungen unterscheiden: Einerseits die Haftung gegenüber der Gesellschaft und andererseits im Insolvenzfall die Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Haftungsansprüche für die Gläubiger geltend macht.
Für die Haftung gegenüber der Gesellschaft sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen entscheidend. Hier hat kürzlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11) etwas Entwarnung für die Gesellschafter gebracht (allerdings NUR im Innverhältnis!). Die Gesellschaft kann sich nämlich nicht auf die Haftungsvorschriften der §§ 171, 172 HGB berufen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese gelten nur im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, z. B. Gläubigern. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat. Für die Beurteilung sind der einzelne Gesellschaftsvertrag und die wirtschaftlichen Perspektiven der Gesellschaft zu prüfen. In dem entschiedenen Fall hatte der Gesellschaftsvertrag keine Rückzahlung vorgesehen.
Anders ist dies meist im Insolvenzfall: Die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB nur dann, wenn er einen der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Auf diesen Betrag ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber Dritten (im Außenverhältnis) begrenzt. Zahlt der Kommanditist also seine Hafteinlage bei der Gesellschaft ein, erlischt seine Haftung. Wird dem Kommanditisten die Einlage jedoch wieder ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, die Außenhaftung entsteht daher wieder. Als „Gewinnausschüttungen“ ausgewiesene Zahlungen können hier rechtlich den Tatbestand der Rückzahlung nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB erfüllen. Grund hierfür kann wie vorstehend geschildert sein, dass tatsächlich keine Gewinne angefallen sind und es sich um Ausschüttungen aus einer Liquiditätsreserve handelt. Diesen Haftungsanspruch macht der Insolvenzverwalter geltend. In diesem Fall ist die Frage zu klären, ob es sich um eine „echte“ Gewinnausschüttung oder eine Entnahme, etwa aus der Liquiditätsreserve, gehandelt hat.
Zum Zeitpunkt der Insolvenz sind für den Insolvenzverwalter hier drei Dinge entscheidend: Mit welcher Haftsumme ist der Anleger im Handelsregister, eingetragen, welchen Fehlbetrag weist das Kapitalkonto in der Handelsbilanz aus und wie ist der Fehlbetrag entstanden? Ist der Fehlbetrag beispielsweise durch Ausschüttungen entstanden, die aus der Liquiditätsreserve bedient und nicht durch Gewinne im jeweiligen Jahresabschluss/Betriebsergebnis gedeckt wurden.
Im Zweifelsfall sollten Anleger darauf achten, in welcher Höhe die Haftsumme im Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sie ihr Potenzial negativer Überraschungen (bei negativen Geschäftsverlauf) einschränken wollen. In vielen Fällen beträgt die Haftsumme nur noch zehn Prozent und nicht mehr wie bisher üblich 100 Prozent des Zeichnungskapitals. Die Reduzierung der Haftung kann allerdings die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft einschränken, da die Gläubiger der Gesellschaft nur noch sehr eingeschränkt auf die Haftung der Gesellschafter zurückgreifen können.
Gemäß § 169 Abs. 2 HGB sind die Gesellschafter nicht verpflichtet erhaltene Ausschüttungen (bezogenen Gewinn) wegen späterer Verluste zurückzuzahlen, die Haftung lebt deshalb nicht wieder auf, wenn der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise nicht anderes vorsieht.
Wie sollten sich betroffene Anleger verhalten?
Aufgrund der Vielzahl der Fondsgestaltungen sollte der Anleger im Zweifelsfall immer prüfen lassen, ob es sich tatsächlich um eine Darlehensgewährung handelt. Kriterien sind die klare Erkennbarkeit einer bestimmten Auszahlung als Darlehensgewährung sowie die klare Regelung der Bedingungen, unter denen die Zahlung zurückgefordert werden kann. Letztlich muss man noch einmal darauf hinweisen, dass die Erwähnung einer Darlehensverbindlichkeit in den Gesellschaftsverträgen historisch nie dazu gedacht war, tatsächlich Rückforderungen vorzunehmen. Sie war Ausfluss der Einführung des § 15 a EStG, wonach alle Auszahlungen aus einer Gesellschaft, auch wenn sie lediglich Entnahmen darstellten, wie Gewinnauszahlungen zu versteuern sind. Aus diesem Grund hat man Entnahmen als Darlehen beschreiben wollen, damit der Anleger nicht auch auf die Rückzahlung seiner Einlage Steuern zu zahlen hat. Diese Historie war bis zu den aktuellen Forderungen allgemein anerkannt. Erst die fehlerhafte Auslegung der Regelungen der §§ 169-172 HGB als auf das Innenverhältnis der Gesellschafter anwendbare Kapitalerhaltungsvorschriften und dessen kritische Sicht durch die Gerichte hat dazu geführt, dass man – zunächst als Notnagel – auf die vermeintliche Darlehensregelung zurückgreifen musste.
Diese Ausführungen sollen Ihnen lediglich einen kurzen allgemeinen Überblick über die Problematik geben und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Welche Gefahren Ihnen hier lauern können, sollte im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geklärt werden, da es auf die individuelle vertragliche Situation ankommt.
Dr. Alexander Naraschewski Rechtsanwalt Rechtsanwälte und Notar Telefon: 04421/507090 Internet: www.naraschewski.de |
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