Die gemeinnützige Stiftung ist für den Stifter besonders attraktiv. Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit, wenn Sie im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke verfolgen und weitere Vorschriften erfüllen. Die Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Der Gründungsprozess kann sich im Durchschnitt ein halbes Jahr hinziehen.
Die nicht rechtsfähige Treuhandstiftung, eine Stiftung, die auch als unselbstständige, Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder errichtet. Der Gründungsprozess kann hier innerhalb von wenigen Tagen abgeschlossen sein, was für die Inanspruchnahme von möglichen Steuervorteilen im Gründungsjahr entscheidend sein kann. Die staatliche Aufsicht entfällt. Gestaltung und Satzungsänderungen gestalten sich hier wesentlich flexibler als bei der rechtsfähigen Stiftung. Schon ab 20.000 € kann die Gründung erfolgen. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Die Treuhandstiftung kann die steuerlichen Vorteile der rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung auch für sich in Anspruch nehmen, wenn Sie im Sinne der Abgabenordnung (AO) auch gemeinnützige Zwecke verfolgt. Nachteil der nicht rechtsfähigen Stiftung ist, dass sie nicht Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, da ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. Sie kann zum Beispiel nicht im Grundbuch eingetragen werden. Anders als bei der rechtsfähigen Stiftung muss weiterhin eine natürliche Person, in der Regel der Stifter, eingeschaltet werden, der persönlich berechtigt bzw. verpflichtet wird. Schließlich fehlt es an einer Stiftungsaufsicht, die nach dem Tode des Stifters gewährleistet, dass die Stiftung ihr Vermögen dem Stiftungszweck gemäß verwendet.
Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen, sei es durch Gewährung von Zuwendungen (Kapitalstiftung) oder durch Aufrechterhaltung einer Vermögensgesamtheit wie zum Beispiel Unternehmen (Anstaltsstiftung). Zu unterscheiden ist die unternehmensverbundene von der privaten Familienstiftung, die nur steuerliches Privatvermögen verwaltet. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. So ist die Einbringung des Stiftungsvermögens bei der Gründung schenkungssteuerpflichtig und daneben kommt es zu einer besonderen Erbschaftsbesteuerung, der so genannten Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.
Unternehmensverbundene Stiftungen sind solche, die Anteile an Unternehmen halten (zum Beispiel Bertelsmann Stiftung, Lidl-Stiftung) oder ein Unternehmen selbst betreiben (zum Beispiel früher die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt. Unternehmensverbundene Familienstiftungen sind seit der Stiftungsreform 2002 auch für mittelständische Unternehmen eine Rechtsformalternative, wenn die Unternehmensleitung in die Hände familienfremder, professioneller Manager gelegt werden soll. Bei einer unternehmensverbundenen Familienstiftung handelt es sich entweder um eine Stiftung, die selbst als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist (Unternehmensstiftung) oder die als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Vorstands- oder Geschäftsführungstätigkeiten ausüben und als Kontrollorgan tätig werden kann (Beteiligungsträgerstiftung). Bei einer Beteiligungsträgerstiftung (zum Beispiel Schickedanz Holding Stiftung & Co. KG oder Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG) kann die Stiftung selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit Familienmitgliedern als Kommanditisten oder aber die Stiftung selbst als Kommanditist in Erscheinung treten. Bei der Unternehmensnachfolge soll die Einschaltung einer Firmenstiftung als Beteiligungsträgerstiftung Unternehmenskontinuität sichern.
Die Doppelstiftung ist ein für Unternehmer interessantes Gestaltungsmodell. Der Stifter kann die Unternehmensnachfolge sichern und gleichzeitig Gutes tun. Das Prinzip: der Unternehmer gründet zwei Stiftungen - eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung - und kann damit die Vorteile beider Stiftungsformen nutzen. Ein Vorteil einer Doppelstiftung liegt darin, dass die Sicherung der unternehmerischen Verantwortung in den Händen der Stifterfamilie liegt. Ferner können Familienmitglieder aus den Erträgen einer Familienstiftung versorgt werden und die Fortgeltung des Stifterwillens kann dauerhaft gesichert werden. Auch gibt es zahlreiche steuerrechtliche Vorteile: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bei Errichtung einer Doppelstiftung reduziert werden. Ferner kann die alle dreißig Jahre anfallende Erbersatzsteuer minimiert werden. Das Doppelstiftungs-Modell, bei der eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung über eine Holding (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) verbunden wird: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten (zum Beispiel 90 Prozent Kapital und 10 Prozent Stimmen an der Holding), die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung zu (zum Beispiel 10 Prozent Kapital und 90 Prozent Stimmen); aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte (und ggf. ein überproportionaler Anteil der Gewinnbezugsrechte) werden dabei auf die Familienstiftung oder zum Beispiel eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann – im Beispiel: 90 Prozent). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.
Privatnützige Stiftungen sind das Bindeglied zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Familienstiftung. Will zum Beispiel ein Unternehmer für die Angehörigen seines Betriebes eine Sozialstiftung gründen, kann er dies nicht in der Form der gemeinnützigen Stiftung tun, da Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit und nicht eines begrenzten Personenkreises voraussetzt. Die privatnützige Stiftung ist steuerlich nicht begünstigt.
Gemeinschaftsstiftungen werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam ausgestattet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen, die auch in Themenfonds separat verwaltet werden können. Daneben verwalten sie häufig von Dritten errichtete unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen).
Dachstiftungen verwalten u. a. auch Treuhandstiftungen.
Bürgerstiftungen sind in bestimmten Städten oder Regionen aktiv und fördern viele verschiedene Zwecke. Viele Stiftungen ihren Stiftern verschiedene Möglichkeiten der Partizipation und Mitarbeit.
Die Verbrauchsstiftung ist gesetzlich nicht explizit normiert. Nach § 80 Abs.2 BGB ist aber Voraussetzung einer Stiftung nur, dass ihr Zweck dauernd und nachhaltig verwirklicht wird. Damit ist weder eine konkrete Dauer vorgeschrieben, noch der dauerhafte, ungeschmälerte Bestand des Stiftungsvermögens. Bundesrechtlich ist also von der Zulässigkeit einer Verbrauchsstiftung auszugehen.Allerdings enthalten viele Landesstiftungs- gesetze ein konkretes Gebot, das Grundvermögen dauerhaft zu erhalten. So heißt es z.B. in Art. 6 Abs. 2 des Bayrischen Landesstiftungsgesetzes: „Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten.“ Bei einem Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht ist Bundesrecht grundsätzlich vorrangig. In den meisten Fällen enthalten die Landesstiftungsgesetze jedoch selbst Ausnahmen vom Grundsatz der Vermögenserhaltung und lassen die Errichtung von Verbrauchsstiftungen damit zu. Vor diesem Hintergrund kann erwogen werden, die Stiftung bei drohenden Konflikten in einem anderen Bundesland zu errichten. Kennzeichnend für die Verbrauchsstiftung ist, dass sie nicht nur die Erträge, sondern das gesamte Grundstockvermögen für die Förderung ihrer Zwecke einsetzen kann.
Als weitere Rechtsformen sind der Stiftungs-Verein, die Stiftungs-GmbH und die Stiftungs-AG anzutreffen.