Vermögensnachfolge - Entscheidung für Staat oder Familie

Stiftungen

Die Stiftung des Privatrechts ist eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts, in der ein bestimmtes Vermögen rechtlich verselbständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen.

Stiftungen haben in Deutschland bereits eine lange Tradition. Die ältesten Stiftungen stammen aus dem 10. Jahrhundert. Zu den seit Jahrhunderten bestehenden Stiftungen gehört zum Beispiel die Fuggerstiftung. Aus der Gründerzeit stammt die 1889 gegründete Carl-Zeiss-Stiftung.

Stiftungen erfreuen sich auch gegenwärtig großer Beliebtheit. Gab es 1980 in Deutschland 4.700 Stiftungen, sind es heute bereits 9.500, und es kommen jährlich 250 dazu (FAZ vom 03.08.1999). Auch Unternehmer wählen häufig die Rechtsform der Stiftung, um soziale Zwecke zu verfolgen beziehungsweise um das Vermögen langfristig der Familie zu erhalten.

Dietmar Hopp (Vorstandschef der SAP AG) zum Beispiel hat seine Stammaktien einer gemeinnützigen Stiftung übertragen, um etwa 10 Millionen Vermögensteuer und - für den Fall seines Ablebens - seiner Familie ca. 735 Millionen DM Erbschaftsteuer zu ersparen (Wirtschaftswoche 4/96).

Die Hauptmotive für die Errichtung einer Stiftung sind neben gemeinnützigen Erwägungen auch der Wunsch nach Vermögenssicherung.

Durch die Errichtung einer Stiftung soll die Familie des Stifters langfristig finanziell abgesichert werden und die Unternehmenskontinuität über Generationen hinweg gesichert werden.

Insbesondere in Fällen, in denen die Unternehmensnachfolge nicht gesichert ist (z. B es fehlt an einem qualifizierten Nachfolger, Drohung der Zersplitterung des Unternehmens bei einer Mehrzahl von Erben), bietet die Übertragung des Unternehmens auf eine Stiftung dem Unternehmer eine gute Möglichkeit, sein Lebenswerk zu erhalten.

Das Stiftungsrecht ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Ergänzend gelten die Stiftungsgesetze der Länder.

Gründung einer Stiftung

Eine selbständige Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft errichtet. Das Stiftungsgeschäft wird durch eine Satzung weiter ausgeführt. In dem Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, das zugesicherte Kapital einzubringen.

Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert die Genehmigung der Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Dem Antrag auf Genehmigung einer Stiftung sind jeweils zwei Originalausfertigungen des Stiftungsgeschäfts und der Satzung beizufügen. Ferner ist der Nachweis darüber zu führen, dass die stiftende Person über das zugesicherte Kapital verfügen kann. In der Regel erfolgt daneben eine stiftungsrechtliche Prüfung durch die Oberfinanzdirektion.

Bis zur Genehmigung kann der Antrag zurückgenommen werden. Nach der Genehmigung ist der Stifter verpflichtet, das zugesicherte Kapital aufzubringen.

Familienstiftung

Eine Familienstiftung liegt vor, wenn sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden ist. Die Finanzverwaltung nimmt stets das Vorliegen einer Familienstiftung an, wenn nach der Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

Zur Familie zählen die durch Abstammung, Heirat oder häusliche Gemeinschaft verbundenen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO).

Die Familienstiftung unterliegt bei ihrer Errichtung der Erbschaftsteuer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stiftung durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet wird. Unterschiede ergeben sich allerdings hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld.

Bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen, entsteht die Steuerschuld erst im Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung. Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden entsteht die Steuerschuld erst mit der Ausführung der Zuwendung.

Die inländische Familienstiftung wird nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zu dem Stifter besteuert (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).

Bei einer ausländischen Familienstiftung erfolgt die Besteuerung stets nach der Steuerklasse III.

Steuerschuldner ist bei Errichtung von Todes wegen stets die Stiftung, bei einer Schenkung auch der Schenker.

Erbersatzsteuer

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wechselt das Vermögen einer Familie turnusmäßig etwa alle 30 Jahre von einer Generation auf die Andere. Mit jeder Vermögensübertragung fällt in der Regel Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer an.

Das in Stiftungen gebundene Familienvermögen blieb ursprünglich, mangels einer äquivalenten Besteuerung, unangetastet. 1974 wurde deshalb die sogenannte „Ersatzerbschaftsteuer" für Familienstiftungen eingeführt. Das Gesetz fingiert, dass das Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre übertragen wird und unterstellt es deshalb im Abstand von 30 Jahren der Besteuerung.

Des Weiteren fingiert das Gesetz, dass Vermögen innerhalb einer Zwei-Kinder-Familie an die Kinder von einem Elternteil vererbt wird. Bei der Berechnung der Erbersatzsteuer wird deshalb der doppelte Freibetrag für Kinder 2 x 400.000 DM = 800.000 DM in Abzug gebracht und der Steuersatz von der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens,
gemäß dem für die Steuerklasse I geltenden Steuertarif, ermittelt.

Verrentung der Erbersatzsteuer

Die Ersatzerbschaftsteuer kann in einem Betrag gezahlt werden. Dem Steuerschuldner wird aber auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Verrentung der Steuerschuld zu verlangen. § 24 ErbStG gewährt diese Zahlungserleichterung.

Dieser Vorschrift zufolge kann der Steuerpflichtige verlangen, dass die Ersatzerbschaftsteuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist.

Die Jahresbeträge setzen sich zusammen aus einem Tilgungs- und einem Verzinsungsanteil. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 Prozent auszugehen.

Gemeinnützige Stiftungen

Verfolgt eine Stiftung ausschließlich und unmittelbar entweder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, werden ihr Steuervergünstigungen gewährt. Was unter steuerbegünstigten Zwecken konkret zu verstehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO) in den §§ 51 ff. AO.

Hiernach verfolgt eine Stiftung gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebieten selbstlos zu fördern<

Dazu zählt unter anderem die Förderung:

  •  von Wissenschaft und Forschung,

  •  Bildung und Erziehung,

  •  Kunst und Kultur,

  •  der Religion,

  •  des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,

  •  der Jugend- und Altenhilfe,

  •  des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens und

  •  des Sports.


Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist darauf zu achten, dass der gemeinnützige Zweck in dem Stiftungsgeschäft und der Satzung entsprechend den steuerlichen Vorgaben formuliert wird.

Gemeinnützige sowie andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind nicht erbschaftsteuerpflichtig und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer. Sie sind ferner von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer befreit.

Die Stiftung im Sinne der AO kann bis zu einem Drittel ihres Einkommens, an den Stifter und seine nächsten Angehörigen auskehren, ohne dass diese Steuervergünstigung entfällt.

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