Vermögensnachfolge - Entscheidung für Staat oder Familie

Internationales Erbrecht

Grundlagen

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung, zum Beispiel durch im Ausland belegenes Vermögen, ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischem Wohnsitz (Domizil), muss zunächst nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht (IPR) die anzuwendende(n) Rechtsordnung(en) bestimmt werden, um anschließend die materiell-rechtlichen Wirkungen zu ermitteln. Das IPR ist grundsätzlich staatliches, d. h. von Land zu Land verschiedenes Recht. Es gibt keine Antwort auf erbrechtliche Fragen.

Bei einigen Staaten, wie zum Beispiel den USA, Kanada, Großbritannien oder Spanien, liegt kein einheitliches IPR vor. Hier muss die Anwendbarkeit der Rechtsordnung mittels des interlokalen Privatrechts (ILR) vorgenommen werden.

Zur Ermittlung der anzuwendenden Rechtsordnung hält das IPR (ILR) sogenannte Kollisionsnormen bereit. Diese Kollisionsnormen, die im Gegensatz zu Sachnormen keine materiellen Rechtsfolgen enthalten, bestehen aus zwei Teilen: dem Anknüpfungsgegenstand und dem Anknüpfungsmoment (bzw. Anknüpfungspunkt). Der Anknüpfungsgegenstand bestimmt den Rechtsbereich (zum Beispiel Ehe, Rechtsnachfolge von Todes wegen) das Anknüpfungsmoment soll mittels typischer Merkmale der zu beurteilenden Lebenssachverhalte die engste Verbindung zu einer Rechtsordnung herstellen. Anknüpfungsmomente können zum Beispiel die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Wohnsitz oder aber die Belegenheit des Vermögens sein.

Um die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung zu verhindern oder gar zu ermöglichen, kann versucht werden, das Anknüpfungsmoment zu ändern und ungünstigere inländische Rechtsfolgen durch günstigere ausländische Rechtsfolgen zu ersetzen (Statutenwechsel).

Bei der Verweisung einer Kollisionsnorm mittels Anknüpfungsmoment auf eine zur Anwendung kommende Rechtsordnung muss zwischen einer Gesamtverweisung und einer Sachnormverweisung unterschieden werden. Eine Gesamtverweisung erfasst nicht nur
- wie bei der Sachnormverweisung - die Sachnormen des ausländischen Rechts, sondern auch seine Kollisionsnormen. Sofern der ausländische Staat die Verweisung nicht annimmt und seinerseits auf das Recht eines Drittstaates verweist, liegt eine Weiterverweisung vor. Wird dagegen auf das Recht des Ausgangsstaates verwiesen, liegt eine Rückverweisung (Renvoi) vor.

Handelt es sich nur um eine teilweise Rückverweisung, zum Beispiel wenn der ausländische Staat nur hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf die lex rei sitae (Recht am Ort der Belegenheit einer Sache) rückverweist, kann ein und derselbe Nachlass nach verschiedenen Rechtsordnungen vererbt werden (Nachlassspaltung).

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsordnung ist mit Hilfe einer verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise vorzunehmen, da der Richter im Fall eines Rechtsstreits sein eigenes IPR anwenden wird.

Deutsches internationales Erbrecht

Die Regelungen des deutschen Internationalen Erbrechts finden sich vor allem in den Art. 25 und 26 EGBGB. So bestimmt Art. 25 Abs. 1 EGBGB, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte (Grundsatz der Nachlasseinheit). Gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann der Erblasser für im Inland belegenes Grundvermögen deutsches Recht wählen. Die Formerfordernisse von letztwilligen Verfügungen sind in Art. 26 EGBGB geregelt.

Erbstatut

Der Begriff "Statut" umschreibt die Gesamtheit der Sachnormen, die für die Beurteilung eines bestimmten Rechtsverhältnisses maßgebend sind.

Besitzt eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische, so geht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit vor. Liegt eine ausländische Doppelstaatsangehörigkeit vor, so ist auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen. Dabei ist in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgebenden Zeitpunkt abzustellen, sofern sich dieser in einem der Heimatstaaten befindet.
Daneben sind allerdings auch andere Umstände aus dem vergangenen, gegenwärtigen und für die Zukunft geplanten Verlauf des Lebens zu berücksichtigen. Für staatenlose Personen, Flüchtlinge und Vertriebene gelten besondere Vorschriften.

Das deutsche internationale Erbrecht kennt grundsätzlich keine Rechtswahlmöglichkeit. Art. 25 Abs. 2 EGBGB gestattet jedoch einem Erblasser, fürdeutsches Recht (und somit auch zum Beispiel das Pflichtteilsrecht) mittels einer Verfügung von Todes wegen zu wählen. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für ausländische Erblasser.

  • im Inland belegenes und
  • unbewegliches Vermögen

  • Das Erbstatut bestimmt unter anderem folgende Punkte:

  • Erbfolge: Nach dem Erbstatut bestimmt sich der Kreis der gesetzlichen Erben und ihre Erbquoten, das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des nichtehelichen Kindes so wie das Erbrecht des Fiskus.
  • Pflichtteilsrecht: Das Erbstatut ist maßgeblich für das Pflichtteilsrecht, auch in Form eines Noterbenrechts (vgl. Österreich) oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, selbst wenn er sich gegen Dritte richtet.
  • Erbverzicht: Bei einer Nachlassspaltung muss darauf geachtet werden, dass für jeden Teilnachlass die Zulässigkeit und die Wirkungen eines Erbverzichts gesondert geprüft werden. Sollte es zwischen Abgabe des Erbverzichts und Eintritt des Erbfalls zu einem Statutenwechsel kommen, so ist nicht das tatsächliche Erbstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich, sondern das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung.
  • Umfang des Nachlasses: Das Erbstatut bestimmt den Umfang des Nachlasses. Zu beachten ist dabei Art. 3 Abs. 3 EGBGB, der einen Vorrang des Einzelstatuts anordnet. Dies kann Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht haben, da sich die Berechnung des Pflichtteils nach dem Nachlassbestand im Zeitpunkt des Erbfalls richtet (§ 2311 BGB).
  • Gestaltung der Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung: Das Erbstatut bestimmt, ob eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft besteht und wie sich die Erbauseinandersetzung gestaltet.
  • Erbenhaftung: Das Erbstatut regelt, was Nachlassverbindlichkeit ist und welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bestehen.
  • Zulässige Inhalte von Testamenten sowie deren Wirkungen und Widerruf: Die Inhalte von letztwilligen Verfügungen richten sich nach dem Erbstatut des Testators. Auch die Testamentsauslegung sowie die Testamentsanfechtung richten sich nach dem Erbstatut.
  • Bei der Ermittlung des Erblasserwillens können aber auch Rechtsgrundsätze einer anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden, unter deren Einfluss der Erblasser bei der Testamentserrichtung stand. Die Zulässigkeit der rechtlichen Beseitigung einer letztwilligen Verfügung durch eine neue richtet sich auch nach dem Erbstatut, während für die Form des Widerrufs auf die Formstatute des Art. 26 EGBGB bzw. des Haager Testamentsabkommens zurückgegriffen werden muss. Besonderheiten ergeben sich bei den gemeinschaftlichen Testamenten.
  • Schenkungen von Todes wegen: Schenkungen von Todes wegen unterliegen dem (hypothetischen) Erbstatut des Erblassers. Wurde die Schenkung allerdings schon zu Lebzeiten vollzogen, gilt das Schenkungsstatut gem. Art. 28 EGBGB, sofern nicht von der Rechtswahl gem. Art. 27 EGBGB Gebrauch gemacht wurde. Danach unterliegt der Schenkungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Konkretisierung in den Abs. 2 bis 4). Für Grundstücksverträge und Güterbeförderungsverträge gelten Sonderregelungen. So wird bei einer fehlenden Rechtswahl vermutet, dass der Vertrag dem Recht des Belegenheitsortes des Grundstücks unterliegt.
  • Einschaltung eines Treuhänders, Vonselbsterwerb oder Einantwortung (vgl. Österreich), Annahme und Ausschlagung und deren Anfechtung, Erbunwürdigkeit, Ausgleichspflicht

  • Güterrechtsstatut

    Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Zusätzlich ist es aber möglich, dass die Ehegatten durch unmittelbare Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB folgende Güterrechtsstatute wählen:

  • Heimatrecht eines der Ehegatten,
  • Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten,
  • die lex rei sitae bei unbeweglichem Vermögen.

  • Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so kommt das Güterrechtsstatut des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten
    (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

    Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB ermöglicht es den Ehegatten, die nicht über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, das Ehewirkungsstatut (dazu gehören Sachbereiche wie die in §§ 1353 bis 1362 BGB, nicht jedoch Rechtsbeziehungen, die zum Güterrecht gehören) anlässlich der Eheschließung durch Rechtswahl zu bestimmen. Mittelbar wird dadurch auch das Güterrechtsstatut gewählt. Die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

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    April 2015: Die Nullzinspolitik zerstört die komplette Altersversorgung der Deutschen. Bei einem Rückgang der jährlichen Verzinsung von nur einem Prozent reduziert sich der Vermögenszuwachs am Ende zwischen 10 und 55 Prozent, abhängig von der jeweiligen Restlaufzeit bis zum Rentenalter. Allerdings reduziert sich die Verzinsung im Durchschnitt nicht um ein Prozent sondern um 3,5 Prozent im Verhältnis zur ursprünglich kalkulierten Verzinsung!

    Gekaufte Journalisten

    März 2015: Das Wort "Lügenpresse" wurde zum Unwort des Jahres 2014 gewählt. Warum das Wort Lügenpresse tatsächlich an vielen Stellen seine Berechtigung hat, erfährt der Leser in dem Bestseller von Udo Ulfkotte "Gekaufte Journalisten". Aber Vorsicht! Sie könnten sämtlicher Illusionen beraubt werden. Sie könnten im Anschluss an das Buch das dringende Verlangen verspüren, Ihre Zeitungs-Abos aufzukündigen und gegen die GEZ-Zwangsgebühr klagen wollen.

    Gefangen im Euro

    Februar 2015: Die Krise in der EU und mit dem damit verbundenen Euro ist aktueller denn je. Deshalb greift der Ifo-Präsident Prof. Hans Werner Sinn das Thema in seinem jüngsten Buch "Gefangen im Euro" erneut auf. Lesenswert!

    Es ist Völkermord!

    September 2014: Der Gazakrieg lebt von Lügen und vom Hass. Hier die Faktenlage: Wer fing den Krieg an? Wer benutzt Zivilisten als Schutzschilde? Wer bricht am häufigsten Waffenstillstände? Will die Hamas Israel oder Israel Palästina zerstören?

    WENN DER HERR HIRN, MORAL UND MITGEFÜHL REGNEN LASSEN WÜRDE ...

    September 2014:

    Buchempfehlung zum Israel-Palästina-Konflikt

    Juli 2014: Aus aktuellem Anlass eine Buchempfehlung zum Israel-Palästina-Konflikt: Jüdische Geschichte, Jüdische Religion. Der Einfluss von 3.000 Jahren, von Israel Shahak. Ein unentbehrliches Buch, für alle, die am Mittleren Osten interessiert sind. BITTE TEILEN!

    Die Wahrheit über Geld und Macht

    20. Dezember 2013: "Es ist gut, dass die Bürger der Nation unser Banken- und Geldsystem nicht durchschauen, denn wenn sie es würden, glaube ich, gebe es noch heute Nacht eine Revolution." Henry Ford, 1922

    Schreckgespenst Deflation

    9. November 2013: Nun hat die EZB den Leitzins auf 0,25 Prozent gesenkt, sie will damit eine Deflation im Euro Raum verhindern. Dabei wäre das zurückdrehen der Preise auf allen Ebenen die Lösung für mangelnde Wettbewerbsfähigkeit, wenn sich keine anderen Stellschrauben bieten!

    Zukunftsatlas 2013

    8. November 2013: WEIL DIE MEHRHEIT WEGSIEHT - COTTBUS - PEINLICH !!! Der aktualisierte Zukunftsatlas 2013 wurde soeben veröffentlicht:

    Die vier Szenarien zur Staatsverschuldung

    November 2013: Der Euro-Währungsraum wird überleben, wenn die Euro-Länder einen gleichmäßig stark ausgeprägten Wirtschaftsraum bilden oder über alle Euro-Länder hinweg wird ein Länderfinanzausgleich nach deutschem Vorbild installiert. Da der gleichmäßig ausgeprägte Wirtschaftsraum in Europa oder der Länderfinanzausgleich praktisch nicht durchsetzbar sind, kann das Scheitern des Euros ganz offensichtlich in der Endkonsequenz nicht verhindert werden ...

    Die Ursprünge der verfehlten EU-Rettungspolitik

    April 2013: Die Länder, die Mitglied der europäischen Währungsunion sind und somit den Euro einführen wollten, mussten bestimmte Kriterien erfüllen, u. a. die Einhaltung eines bestimmtes Inflationsziels, Haushaltsdefizits und eines begrenzten Verschuldungsgrades ...

    Neuester Taschenspielertrick der US-Regierung

    Januar 2013: Mit Hilfe eines Münztricks will man die Zahlungsunfähigkeit in den USA verhindern ...

    Frankreich wird zum Problem

    November 2012: Der mangelnde Reformeifer Frankreichs veranlasst die Ratingagenturen zur Herabstufung der Kreditwürdigkeit!

    Energiewende auf Tschechisch

    September 2012: Die Regierung in Prag hält unberührt am Ausbau der Atomenergie fest:

    Problempapiere werden im großen Stil abgestoßen

    August 2012: Europas Großbanken trennen sich konsequent von italienischen und spanischen Staatspapieren und nehmen dabei teils erhebliche Abschläge inkauf. Kein gutes Zeichen für die Europäische Union!

    Okö-Strom wird fast 50 Prozent teurer!

    Juli 2012: Die Wirklichkeit holt uns, insbes. die Politik ein: Vor einem Jahr versprach man dem Wähler konstante Strompreise. Nun wird sich die EEG-Umlage für Öko-Strom um knapp 50 Prozent erhöhen!

    Wir leben über unsere Verhältnisse!!!

    Mai 2012: Laut WWF werden wir bis 2030 zwei unserer Erden brauchen um unseren Bedarf zu decken, wenn wir weiterhin so bedenkenlos mit unseren Ressourcen umgehen!

    Weihnachtsgeschenk an die Banken - mit fatalen Nebenwirkungen

    Dezember 2011: Eine knappe halbe Billion Euro ...

    Private Vorsorge ist ein Muss!

    Oktober 2011: Die Lebenserwartung hat sich in Deutschland in 130 Jahren verdoppelt! Eine unlösbare Aufgabe für unser Rentensystem.

    EU will Länderraitings verbieten?!

    Oktober 2011: Das kommt einer Kapitulation, einem Schuldeingeständnis gleich!!!

    Spekulation mit Nahrungsmitteln

    Oktober 2011: Gewinnmaximierung ohne Rücksicht auf Verluste ...

    Tschechiens Atomenergie: Steigerung um mehr als 250 Prozent!

    September 2011: Tschechien will den Anteil der Atomkraft an der gesamten Stromproduktion von heute 30 auf bis zu 80 Prozent hochfahren:

    Kampf um die letzten Ressoucen

    September 2011: Die Umweltorganisation WWF hat ausgerechnet, dass man 2050 eigentlich drei Planeten Erde brauchen wird, wenn sich an unseren Gewohnheiten nichts ändert. "Wir müssen in den kommenden 40 Jahren die gleiche Menge an Lebensmitteln herstellen wie in den letzten 8000 Jahren!!!!!

    Politiker und Umweltschutz

    September 2011: Warum viele Politiker grundsätzlich gleich nach Kinderschändern kommen:

    Raitingagenturen

    August 2011: Die "bösen" Raitingagenturen sind nur die Rauchmelder. Das Feuer haben ausschließlich die Politiker gelegt. Jetzt müssen Sie sich nur noch fragen wer diese Politiker wählt und sponsert.

    Wie die Politiker ihre Inkompetenz verschleiern

    Juli 2011: Wie die Ratingagenturen ihr Geschäft tatsächlich betreiben:

    China - 57 Prozent Inflation

    Juli 2011: 57 Prozent mehr müssen die Chinesen heute für Schweinefleisch bezahlen als vor einem Jahr. Die allg. Teuerungsrate ...

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    Nicht durchdachte, dilettantische Regierungspolitik!

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    Die Saat für zukünftige Kriege!

    Juni 2011: Laut der Welternährungsorganisation FAO sind 82 Prozent ...

    Neues Allzeithoch beim CO2-Ausstoß!

    Juni 2011: 2010 wurden 30,6 Gigatonnen CO2 in die Atmosphäre geblasen!

    Der weltweite Energieverbrauch

    Juni 2011: Der Ölverbrauch pro Kopf in den Industrieländern ist 20mal höher als in den Em. Markets, die einen Anteil von 75 % der Bevölkerung haben ...