Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt ganz entscheidend von der Person des Testamentsvollstreckers ab. Dies wird oftmals nicht ausreichend berücksichtigt. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise folgendem Anforderungsprofil genügen:
An der Person hängt (fast) alles.
Der Beginn des Amtes – Voraussetzungen
Nicht bereits der Erbfall macht den dazu Berufenen zum Testamentsvollstrecker! Der Beginn des Amtes des konkret berufenen Testamentsvollstreckers setzt vielmehr kumulativ voraus:
Zu beachten ist aber, dass in dem Zeitraum zwischen dem Erbfall und der Annahme des Amtes durch den konkret berufenen Testamentsvollstrecker, die Testamentsvollstreckung im abstrakt-funktionellen Sinn mit allen damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen besteht! Der bis dahin bestehende Schwebezustand ist die "Zeit der Vollmachten", also von transmortalen oder postmortalen Vollmachten! Umstritten ist, nach welchen Vorschriften während dieser Zwischenzeit bei einem entsprechenden Fürsorgebedürfnis des Nachlasses eine Pflegerbestellung für den noch unbekannten Testamentsvollstrecker erfolgen muss, etwa nach § 1913 BGB durch das Vormundschaftsgericht oder in Analogie zu § 1960 BGB durch das Nachlassgericht.
Annahme des Amtes – Erklärungsempfänger
Eine Annahmeverpflichtung besteht nicht (§ 2226 BGB). Der Amtsbeginn ist unab-hängig von der Annahme der Erbschaft und von der Eröffnung des Testaments. Die Annahme des Amtes, wie auch seine Ablehnung, erfolgt durch amtsempfangs- bedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB).