Vermögensnachfolge - Familienfrieden sichern

Der Testamentsvollstrecker

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt ganz entscheidend von der Person des Testamentsvollstreckers ab. Dies wird oftmals nicht ausreichend berücksichtigt. Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise folgendem Anforderungsprofil genügen:

  • Volles Vertrauen des Erblassers
  • Menschliche Qualifikation, um die zu erwartenden Schwierigkeiten bewältigen zu können (z. B. Standfestigkeit, um die Erblasserwünsche auch gegen den Widerstand der Erben durchzusetzen)
  • Ausreichende Kenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge; bei besonderen Aufgabenstellungen (etwa Unternehmensbereich) ist hierauf besonderer Wert zu legen
  • Ein Alter, dass die Aufgabenerfüllung noch während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erhoffen lässt bzw. eine ebenfalls qualitative Ersatzregelung muss für den Bedarfsfall getroffen sein.

An der Person hängt (fast) alles.


Der Beginn des Amtes – Voraussetzungen

Nicht bereits der Erbfall macht den dazu Berufenen zum Testamentsvollstrecker! Der Beginn des Amtes des konkret berufenen Testamentsvollstreckers setzt vielmehr kumulativ voraus:

  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser (in der Verfügung von Todes wegen)
  • Ernennung des Testamentsvollstreckers
    • durch den Erblasser selbst
    • durch einen von ihm ermächtigten Dritten (§ 2198 BGB)
    • durch den schon im Amt befindlichen Testamentsvollstrecker nach § 2199 BGB
    • durch das ersuchte Nachlassgericht (§ 2200 BGB)
  • Annahme des Amtes durch den Ernannten (§ 2202 Abs. 1 BGB)

Zu beachten ist aber, dass in dem Zeitraum zwischen dem Erbfall und der Annahme des Amtes durch den konkret berufenen Testamentsvollstrecker, die Testamentsvollstreckung im abstrakt-funktionellen Sinn mit allen damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen besteht! Der bis dahin bestehende Schwebezustand ist die "Zeit der Vollmachten", also von transmortalen oder postmortalen Vollmachten! Umstritten ist, nach welchen Vorschriften während dieser Zwischenzeit bei einem entsprechenden Fürsorgebedürfnis des Nachlasses eine Pflegerbestellung für den noch unbekannten Testamentsvollstrecker erfolgen muss, etwa nach § 1913 BGB durch das Vormundschaftsgericht oder in Analogie zu § 1960 BGB durch das Nachlassgericht.

Annahme des Amtes – Erklärungsempfänger

Eine Annahmeverpflichtung besteht nicht (§ 2226 BGB). Der Amtsbeginn ist unab-hängig von der Annahme der Erbschaft und von der Eröffnung des Testaments. Die Annahme des Amtes, wie auch seine Ablehnung, erfolgt durch amtsempfangs- bedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB).

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